Das vielfach diskutierte Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist nun in Kraft getreten. Es bringt bedeutende Veränderungen für Apotheken und Patienten mit sich. So löst das Gesetz beispielsweise zeitlich begrenzte Pandemiemaßnahmen ab und führt dauerhafte Veränderungen in den Austauschbestimmungen für nicht verfügbare Medikamente ein. Einige Aspekte des Gesetzes, wie z.B. die Abschaffung der Präqualifizierung zur Abgabe von Hilfsmitteln, benötigen jedoch noch Zeit zur Klärung.
ALBVVG: Von Austauschregeln bis Zuzahlungsänderungen
Am 27. Juli 2023 wurde das Lieferengpass-Gesetz (ALBVVG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Jedoch sind nicht alle Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, manche apothekenrelevanten Änderungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam.
Einschränkung der Retaxationen
Die neuen Retaxationseinschränkungen sind bereits am 27. Juli 2023 in Kraft getreten.
Eine Retaxation durch die Krankenkassen ist nun ausgeschlossen, wenn die Dosierungsangabe oder das Ausstellungsdatum auf der Verordnung fehlt oder letzteres nicht lesbar ist.
Auch bei Überschreitung der Belieferungsfrist von bis zu drei Tagen, ist eine Retaxation nicht mehr erlaubt. Das gilt jedoch nicht für Entlassrezepte, Betäubungsmittel-Verordnungen und Rezepte mit verkürzter Belieferungsfrist.
Liegt bei der Abgabe eines Arzneimittels noch keine ärztliche Verordnung vor oder steht die nachträgliche Genehmigung der Krankenkasse noch aus, darf auch keine Retaxation erfolgen.
Teilretaxationen bei Missachtung allgemeiner Abgaberegelungen
Bei Missachtung der allgemeinen Abgaberegelungen eines preisgünstigen Arzneimittels, der Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels oder fehlender Verfügbarkeitsabfrage darf zumindest keine Nullretaxation mehr erfolgen. Die jeweilige Krankenkasse kann in diesen Fällen jedoch die Apothekenzuschläge einbehalten.
Erweiterte Austauschregeln
Die ALBVVG-Verkündung im Bundesgesetzblatt sichert weiterhin den nahtlosen Übergang der erweiterten Austauschregeln. Die bis zum 31. Juli 2023 geltenden, temporären Regelungen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) werden durch feste gesetzliche Regelungen ersetzt.
Zu beachten ist, dass die Austauschregelungen nun erst bei „Nichtverfügbarkeit“ gelten und nicht schon, wenn das entsprechende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist. Ein Arzneimittel gilt dann als nicht verfügbar, wenn es nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, nachdem zwei Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen gestellt wurden, oder eine Anfrage, wenn die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert wird.
Kein Austausch gegen vergleichbares Arzneimittel mit anderem Wirkstoff
Darüber hinaus ist der Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel, wenn kein wirkstoffgleiches Präparat verfügbar ist, nicht mehr zulässig.
Noch kein Abrechnungsverfahren für Engpass-Pauschale
Für den Austausch eines nicht verfügbaren Arzneimittels dürfen die Apotheken künftig 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer abrechnen. Obwohl die Regelung bereits in Kraft ist, fehlt noch die technische Umsetzung der Engpass-Pauschale. „Ein Sonderkennzeichen für die Lieferengpass-Pauschale ist bereits vereinbart. Aktuell arbeiten der GKV-SV [Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung], der DAV [Deutscher Apothekerverband], die Apothekensoftware-Häuser sowie die Apothekenrechenzentren mit Hochdruck an einer pragmatischen technischen Umsetzung hinsichtlich der Bedruckung der Rezepte. Über entsprechende Ergebnisse werden Apotheken umgehend informiert“, so der DAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann. Der Verband arbeite zudem an einer Übergangslösung, die die Apotheken bis zur Festlegung des Abrechnungsverfahrens nutzen können.
Vorratspflichten für Krankenhaus(versorgende) Apotheken
Die neuen Vorratspflichten für krankenhausversorgende und Krankenhausapotheken treten am 27. Dezember 2023 in Kraft. Das soll den Apotheken genügend Zeit geben, um die erhöhten Vorräte aufzubauen. Die Regelungen betreffen Parenteralia, Antibiotika und Onkologika, für die ein Vorrat eines durchschnittlichen Bedarfs von sechs Wochen angelegt werden soll.
Weiterhin sind alle Zytostatika herstellenden Apotheken bis Ende des Jahres dazu verpflichtet, für Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration zur Herstellung anwendungsfertiger Zytostatikazubereitungen einen Vorrat anzulegen, der einem Bedarf von vier Wochen entspricht.
Änderungen bei Zuzahlungen
Eine Änderung der Zuzahlungsbestimmungen wird ab dem 1. Februar 2024 wirksam.
Versicherte müssen bei Abgabe von mehreren Einzelpackungen anstelle der verschriebenen Packung nur noch einmal die Zuzahlung leisten. Die Höhe der Zuzahlung orientiert sich dabei an der Packungsgröße, die der verordneten Menge entspricht. Auch bei der Abgabe einer Teilmenge gilt eine entsprechende Regelung.
Präqualifizierungsverfahren für apothekenübliche Hilfsmittel
Obwohl das ALBVVG Apotheken von der Pflicht befreit, ihre Fähigkeit zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Abgabe von apothekenüblichen Hilfsmitteln im Rahmen eines Präqualifizierungsverfahrens nachzuweisen, bleibt die Frage offen, welche Hilfsmittel als "apothekenüblich" gelten. Dies erfordert eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV, die bis zum 27. Januar 2024 getroffen werden soll. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, wird der Inhalt der Vereinbarung von einer Schiedsstelle bis zum 27. April 2024 festgelegt.
- Bundesgesetzblatt, Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz – ALBVVG, BGBl. 2023 I Nr. 197 vom 26.07.2023
- ABDA, Pressemitteilung: Hubmann erwartet schnelle technische Umsetzung der Lieferengpass-Pauschale, 28. 07.2023










