Apotheken dürfen auch nach dem 7. April 2023 Arzneimittel bei Nichtverfügbarkeit austauschen. Ein von der Ampelkoalition eingebrachter Änderungsantrag für den „Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ (UPD) wurde am 15.03.2023 im Gesundheitsausschuss des Bundestags gebilligt [1]. Mit einer befristeten Übergangsvorschrift im Sozialgesetzbuch (SGB) V sollen die erleichterten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 31. Juli 2023 erhalten bleiben.
Hinweis: Die Regelungen zur Abgabe von Betäubungsmitteln sind nicht betroffen; diese laufen wie geplant vor Ostern aus.
Diese Austauschregeln bleiben erhalten
Konkret soll dem Sozialgesetzbuch V ein neuer § 423 hinzugefügt werden, der den Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung entspricht [2]. Die Vorgaben zur Austauschfreiheit werden im Wortlaut übernommen. Durch entsprechende Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dürfen Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels auch weiterhin (bis Ende Juli 2023) ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Packungsgröße, der Wirkstärke und der Packungszahl abweichen sowie Teilmengen aus größeren Packungen entnehmen und abgeben – allerdings nur, solange die vom Arzt verordnete Gesamtwirkstoffmenge nicht überschritten wird [1].
Zudem darf nach Arztrücksprache ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben werden, wenn weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Die Abweichungen müssen auf dem Verordnungsblatt dokumentiert werden [1].
Forderungen der ABDA-Präsidentin
Die Parlamentarier des Bundestags hätten die drohende Regelungslücke erkannt, sagte Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), letzten Dienstag auf einer Pressekonferenz [3]. Das verschaffe zumindest etwas Zeit, wenn leider auch nur kurzfristig, so Overwiening. Sie appellierte an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), die Austauschregeln weiterhin unbürokratisch und flexibel zu ermöglichen – auch über den 1. August hinaus. Im Zuge dessen forderte sie die Aufnahme entsprechender Änderungen bei dem geplanten Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG).
Aktuell sollen laut Referentententwurf des ALBVVG die flexibleren Regeln nur noch für Arzneimittel gelten, die auf einer entsprechenden Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt werden [4]. Diese Liste sei aber weder vollständig noch tagesaktuell, auch wären keine regionalen Besonderheiten berücksichtigt, kritisierte die ABDA-Präsidentin. Außerdem wäre es ein bürokratischer Akt, vor Austausch eines Arzneimittels erst die Liste zu überprüfen. „Wir brauchen und fordern dauerhaft die bewährten und unbürokratischen Austauschregeln für alle Arzneimittel“, so Overwiening [3].










