COVID-19-Impfungen: Apotheken nicht außen vor lassen

Gemäß dem Verordnungsentwurf zu COVID-19-Impfungen müssen Ärzte die medizinische Erfordernis für die Impfung feststellen. Die ABDA fordert in einer Stellungnahme, die öffentlichen Apotheken bei der Durchführung der Impfungen stärker einzubeziehen.

Ampulle Impfung

Die ABDA ‒ Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ADBA) hat zum Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) Stellung bezogen. Apotheken seien nicht ausreichend berücksichtigt, kritisierte die Standesvertretung.

Eine gesetzliche Neuregelung ist notwendig, da am 8. April 2023 Regelungen in § 1 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) außer Kraft treten. Diese hatten den Anspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen auf Schutzimpfungen gegen COVID-19 sichergestellt.

In ihrer Stellungnahme begrüßte die ABDA, dass grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS CoV-2 bestehen solle. Möglichst hohe Impfquoten verringerten die Gefahr, dass das Gesundheitssystem im Herbst und Winter 2023/2024 überlastet werde.

Der vorgelegte Verordnungsentwurfs schließe jedoch die öffentlichen Apotheken bei der Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen faktisch aus. Gemäß dem Verordnungsentwurf sollen nur noch Menschen über die Festsetzungen der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) hinaus eine COVID-19-Impfung bekommen, bei denen die medizinische Erfordernis durch einen Arzt festgestellt worden ist. Das bedeute eine zusätzliche Hürde für COVID-19-Schutzimpfungen in der Apotheke.

Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19

Im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber öffentliche Apotheken in die Impfkampagne eingebunden. Dadurch sei zum einen die Versorgung mit COVID-19-Schutzimpfungen in der Fläche verbreitert worden und zum anderen ein niedrigschwelliger Zugang ermöglicht worden.

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken war zunächst befristet. Ende 2022 ist sie in die Regelversorgung überführt worden. Wer Anspruch auf eine Impfung hat, regelt ab dem 08.04.2023 die dann in Kraft tretende Version der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.

Die Schutzimpfungs-Richtlinie sehe aktuell nur Impfungen zur Grundimmunisierung und zur 1. und 2. Auffrischimpfung vor. Folgeimpfungen in der Apotheke könnten dadurch solange nicht erbracht werden, bis die Schutzimpfungs-Richtlinie erweitert worden sei. Folgeimpfungen seien aber auch für bereits vollständig Geimpften erforderlich, da die Immunität nach einer Impfung wieder abnehme.

Ärztliche Indikation für Impfungen

Die COVID-19-Vorsorgeverordnung könnte sicherstellen, dass Versicherte weiterhin einen Anspruch auf Folgeimpfungen in der Apotheke haben. Doch dem stehe § 1 Satz 2 Covid-19-VorsorgV entgegen. Hier sei festgelegt, dass ein Anspruch nur bestehe, sofern die weitere Schutzimpfung ärztlich aus medizinischen Gründen für erforderlich gehalten werde.

Um das bezweckte Ziel einer weiterhin hohen Impfquote in diesem Herbst zu gewährleisten, ist es nach Meinung der ABDA erforderlich, der Bevölkerung auch weiterhin einen niedrigschwelligen Zugang zu COVID-19-Schutzimpfungen zu ermöglichen. Dies solle nicht nur für die Grundimmunisierung, sondern auch für Auffrischimpfungen und Folgeimpfungen gelten.

COVID-19-Impfsurveillance

Die ABDA begrüßte es ferner in ihrer Stellungnahme, dass durch § 3 COVID-19-VorsorgeV eine Rechtsgrundlage für Impfsurveillance-Meldungen geschaffen worden sei. Es sei vorgesehen, für die Meldungen aus der Apotheke das elektronische Meldesystems des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (DAV) zu nutzen. Damit werde gewährleistet, dass die bewährten Meldewege nach dem Außerkrafttreten des § 4ImpfV auch weiterhin genutzt werden könnten.

Autor:
Stand:
05.04.2023
Quelle:
  1. ABDA, Stellungnahme der ABDA zum RefE einer COVID-19-Vorsorgeverordnung, 24. März 2023
  2. BMG, Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV), zuletzt abgerufen 04.04.2023
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