Hintergrund
Ab dem 7. April läuft die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) aus und Covid-19-Impfungen gehen in die Regelversorgung über. Der Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten ist dann in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt, die auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) basiert [1].
KBV lehnt erweiterten Impfanspruch ab
Um ein höheres Immunitätsniveau in der Bevölkerung zu gewährleisten – vor allem im Hinblick auf den kommenden Herbst und Winter – will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Impfanspruch erweitern. Das ist dem Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV)“ zu entnehmen. Damit ein Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten besteht, müssen zusätzliche Impfungen ärztlich indiziert sein [2].
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) lehnt diesen Vorschlag ab, da hierfür keine wissenschaftliche Evidenz vorliege. Eine Ausweitung der Impfungen über die derzeit von der STIKO empfohlenen und in der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzten Impfempfehlungen hinaus sei weder nachvollziehbar noch begründbar, betont sie in ihrer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme zum Referentenentwurf [3].
Darüber hinaus sei unklar, ob es eine andere wissenschaftliche Grundlage als die der STIKO gibt, auf der Ärztinnen und Ärzte das im Entwurf ausgeführte „fortlaufende umfangreiche Impfangebot nach sorgfältiger Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung“ unterbreiten sollten [1].
KBV lehnt wöchentliche Übermittlung von Impfdaten ab
Zudem sieht die COVID-19-VorsorgeV Änderungen des bisherigen Dokumentationsmodus vor. Anstelle der täglichen Schnell-Doku sollen Arztpraxen ab dem 8. April die Daten, die das Robert Koch-Institut (RKI) für die laufende Beobachtung des Impfgeschehens benötigt, wöchentlich übermitteln. Dafür müssten Ärzte aber weiterhin umfassend dokumentieren und das Impfdatum jedes einzelnen Patienten angeben. Das würde zu einem hohen bürokratischen Aufwand in den Praxen führen, der in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe.
Die aktuelle endemische Lage erfordere es nicht, zusätzlich zur vorgeschriebenen Meldung über die KV-Impfsurveillance weitere Daten bereitzustellen. Aus diesem Grund lehnt die KBV den Vorschlag des BMG ab.
Vereinfachung der Meldepflicht gefordert
Die KBV geht noch einen Schritt weiter und fordert eine Entschlackung der quartalsweisen Dokumentation, die im Rahmen der durch das Infektionsschutzgesetz vorgeschriebenen KV-Impfsurveillance mit der Abrechnung erfolgt. Die aktuellen Meldevorgaben, wie zum Beispiel die Chargennummer des Impfstoffs oder die impfstoffspezifische Dokumentationsnummer, sollten an die Meldeinhalte anderer Impfungen angeglichen werden. Das würde die Meldepflicht entscheidend vereinfachen, heißt es in der Stellungnahme.
Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld
Ferner soll die COVID-19-VorsorgeV den Anspruch auf die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) mit Evusheld regeln. Dieser besteht laut Verordnungsentwurf „weiterhin für Patientinnen und Patienten, bei denen durch eine Schutzimpfung aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen COVID-19 erzielt werden kann oder bei denen Schutzimpfungen gegen COVID-19 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und die Risikofaktoren für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf haben“.
Bund beschafft Impfstoffe bis 2023, Zubehör muss von Praxen bestellt werden
Der wöchentliche Bestellprozess und die Anlieferung des Impfstoffs werden sich nicht ändern. Der Bund die Impfstoffe bis Ende 2023 weiterhin beschaffen und bereitstellen. Allerdings wird das Zubehör wie Spritzen, Kanülen und Kochsalzlösung nicht mehr in entsprechender Anzahl mitgeliefert. Die müssen die Praxen zukünftig über ihre Apotheke bestellen.
Wie die Covid-19-Impfungen ab 8. April vergütet werden, verhandeln Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen derzeit auf Landesebene.









