Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) äußerte sich in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur vierten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Dieser sieht vor, dass zum 1. Juli 2025 E-Rezepte auch für Betäubungsmittel (BtM) genutzt werden. Die ABDA fordert Nachbesserungen, um das Retaxrisiko für Apotheken zu senken und die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
Sicherheitsniveau nicht gefährden
Die ABDA begrüßte zwar grundsätzlich, dass die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) an die verpflichtende Einführung des E-BtM-Rezepts in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 1. Juli 2025 angepasst werden.
Die Apothekerschaft rät jedoch dringend dazu, an den Vorgaben für das herkömmliche Betäubungsmittelrezept festzuhalten. Das sei laut der ABDA erforderlich, um die Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln auf dem bisherigen hohen Sicherheitsniveau zu halten, auch wenn technische Störungen etwa in der Telematik-Infrastruktur (TI) aufträten oder es um die Betäubungsmittelversorgung außerhalb des Bereiches der GKV gehe.
Streitpotentiale vermeiden
Die ABDA schreibt, dass aus den Erfahrungen gelernt werden sollte, die mit der Einführung des normalen E-Rezepts gemacht worden seien. Aktuelle Schwierigkeiten in der Arzneimittelversorgung sollten in der Betäubungsmittelversorgung nicht wiederholt werden.
Streitpotentiale führen beim E-Rezept aktuell dazu, dass die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch Unklarheiten behindert wird, Apotheken zusätzlichen Retaxierungsrisiken ausgesetzt sind und der Erfolg der Einführung des E-Rezepts grundsätzlich in Frage gestellt wird.
Substitutionsversorgung
Die ABDA befürchtete insbesondere Probleme in spezifischen Versorgungsbereichen wie der Substitutionsversorgung nach §5 BtMVV. Dieser berge für Ärzte rechtliche Risiken. Wenn das elektronische Betäubungsmittelrezept mit technischen Unwägbarkeiten eingeführt wird, könnten weniger Ärzte bereit sein, sich in der Substitutionsversorgung zu engagieren.
Die ABDA plädierte in ihrer Stellungnahme dafür, die Einführung des elektronischen Betäubungsmittelrezepts insbesondere in der Substitutionsversorgung zu verschieben, um hier die Versorgung in der Fläche nicht zu gefährden.
Formale Änderungsvorschläge
Die Pflichtangaben, die ein Betäubungsmittel-Rezept aufweisen muss, sollten nach Meinung der ABDA weitergehend angepasst werden als es bislang vorgesehen ist. Rechtliche Auseinandersetzungen mit den Krankenkassen sollten möglichst vermieden werden, da sie die Versorgung der Bevölkerung behindern und Apotheken unnötigen Retaxationsrisiken aussetzen.
Konkret geht es der ABDA um das Ausstellungsdatum. Bei elektronischen Verschreibungen ergibt sich das Datum der Ausfertigung aus dem Datum der qualifizierten elektronischen Signatur. Die gesonderte Angabe eines Ausstellungsdatums ist daher bei elektronischen Verschreibungen nicht erforderlich und führt zu Unstimmigkeiten, wenn beide Daten auseinanderfallen. Die Gültigkeitsdauer der Verschreibung ist dann ebenfalls uneindeutig.
Streitpunkt Berufsbezeichnung
Auch die Daten „Persönliche Angaben der verschreibenden Person“ können zu Auseinandersetzungen mit den Gesetzlichen Krankenkassen führen, wenn es um die Anforderungen in Bezug auf den Namen und die Berufsbezeichnung geht. Das wirkt sich auf die abgebende Apotheke aus, wenn deren Vergütungsanspruch zum Teil wegen marginaler Abweichungen retaxiert wird.
Eine aufwendige IT-gestützte Plausibilitätsprüfung von Angaben, die frei befüllt werden können, sollte bei der Nutzung der Telematik-Infrastruktur nicht erforderlich sein. Angaben wie der Name oder die Berufsbezeichnung ergeben sich aus dem elektronischen Heilberufsausweis, der verwendet werden muss.
Hintergrund
Laut §360 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB V) ist das E-BtM-Rezept ab 1. Juli 2025 Pflicht. Damit das reibungslos funktioniert, wird das E-BtM-Rezept bereits ab dem 1. Oktober 2024 in bestimmten Modellregionen erprobt.
Der Referentenentwurf sieht vor, dass die bisherige Verschreibung von BtM auf einem papiergebundenen amtlichen Formblatt um die elektronische Betäubungsmittelverschreibung erweitert wird. Dabei soll die bereits bestehende Infrastruktur des E-Rezepts genutzt werden. Ärztliche und zahnärztliche Personen erhalten Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung, indem sie sich einmalig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registrieren.
Bei jeder elektronischen Verschreibung wird automatisiert beim BfArM abgefragt, ob der Verschreibende dort registriert ist. Tierärztlich oder rein privatärztlich tätig Mediziner können zunächst noch nicht an der elektronischen Verschreibung teilnehmen, da die technische Infrastruktur fehlt.