Fehlende TI-Konnektoren: Honorarabzug rechtmäßig

Das Bundessozialgericht bestätigte, dass Krankenkassen Ärzten Honorar abziehen dürfen, wenn diese den Telematikinfrastruktur-Konnektor nicht installieren. Bedenken wegen des Datenschutzes erkannte das Gericht nicht an.

Recht digital

Ärzten darf Honorar abgezogen werden, wenn sie den Telematikinfrastruktur-Konnektor (TI) nicht installieren. Das entschied der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Falle eines Honorarabzugs für das 1. Quartal 2019. Das Verfahren aus 2019 war im Wege der Sprungrevision vom Sozialgericht Mainz zur Verhandlung vor dem BSG zugelassen worden. Der BSG wies nun die Revisionsklage zurück.

Laut dem BSG seien die Daten schon damals ausreichend geschützt gewesen. Das Gericht stellte somit keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes fest. Die nach Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit war nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht verletzt worden.

Datenschutz habe ausgereicht

Das BSG sah in dem durch den über den Honorarabzug vermittelten Zwang keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit. Es ging dabei konkret darum, ob bereits vor dem Oktober 2020 das gesetzgeberische Datenschutzkonzept ausreichend war, um die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung umzusetzen.

Die Klägerin hatte sich auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben berufen. Die Mängel wurden erst im Zuge des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) im Oktober 2020 behoben. Dadurch wurden Regelungen geschaffen, die klarstellten, wer für die Datensicherheit verantwortlich ist.

Sonderregelungen für Ärzte

Schon 2019 habe nach Auffassung des BSGs mit § 291b SGB V a. F. (alte Fassung) eine Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung bestanden. Die bereichsspezifischen Sonderregelungen in dem Paragrafen legitimierten Ärzte, Patientendaten zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung sei laut dem Gericht von überragendem öffentlichem Interesse für ein funktionierendes nationales Gesundheitssystem.

Das BSG stellte zwar fest, dass das PDSG an entscheidenden Stellen nachgebessert werden musste. Das Sicherheitsniveau sei jedoch von Beginn an ausreichend und durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) und den Bundesdatenschutzbeauftragten laufend überwacht gewesen.

Effizienzsteigerung verfehlt

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V., MEDI Baden-Württemberg e. V. und MEDI Südwest e. V. zeigte sich mit der richterlichen Entscheidung enttäuscht. Es läge laut MEDI im allgemeinen Interesse, dass das Gesundheitssystem nicht durch technisch unsichere und im Betrieb teure IT-Systeme belastet werde, die nicht das angestrebte Ziel einer Effizienzsteigerung bewirkten.

Ob die Kläger aufgeben, wird noch geprüft. „Es gibt noch weitere prozessuale Möglichkeiten. Sie sind jedoch in der Umsetzung komplex und müssen mit der Klägerin und unseren Rechtsbeiständen nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsbegründung des BSG in den kommenden Wochen diskutiert werden“, sagt Dr. Oliver Stenz, Leiter des Referats Recht bei der MEDIVERBUND AG.

Auch in weiteren Entscheidungen ging es zuletzt um das ärztliche Honorar bezüglich der TI.

Frage der Kostenerstattung

Im Verfahren um die Frage der Kostenerstattung sowohl der Erstausstattung- als auch der Betriebskosten der Telematikinfrastruktur hat sich der Revisionskläger zur Rücknahme der Revision entschieden. Ein Parallelverfahren – das noch immer am Sozialgericht Stuttgart anhängig ist – soll nun die offenen Fragen zur Kostenerstattung für die Ärzteschaft klären.

TI-Pauschale wird nicht gekürzt

Ein anderes Anliegen wurde positiv zu Gunsten der Ärzteschaft entschieden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) teilte in einem Schreiben an die KBV mit, dass die TI-Pauschale nicht gekürzt werden darf, wenn für das Praxisverwaltungssystem (PVS) von Seiten der Industrie keine Software mit einem von der KBV zertifizierten eArztbrief-Modul zur Verfügung gestellt wird. Die Software wird benötigt, um eArztbriefe zu senden und zu empfangen. Seit dem 1. März müssen Praxen sie installiert haben. Aktuell ist jedoch bei Herstellern das eArztbrief-Modul entweder nicht zertifiziert, oder es wurde nicht rechtzeitig zum 1. März zur Verfügung gestellt.

Autor:
Stand:
14.03.2024
Quelle:
  1. Medi Geno Deutschland, Medi Baden-Württemberg und Medi Südwest, Pressemitteilung: TI-Konnektoren: BSG hat am 6. März 2024 zur Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation entschieden, 06.03.2024
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Pressemitteilung: BMG stellt klar: Keine Kürzung der TI-Pauschale aufgrund Verzögerungen bei der Industrie – Infos zum eArztbrief, 29.02.2024
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