Die neue Digitalagentur, die aus der aktuellen gematik hervorgehen soll, ist zentraler Bestandteil des Kabinettsentwurfs für das Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG). Die Pläne sorgen für Diskussionen: Die Doppelrolle der Agentur als operative Akteurin und gleichzeitig als Regulierungsinstanz wurde in der Anhörung von mehreren Seiten kritisiert.
Dominanz des BMG
Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., machte in der Stellungnahme der ABDA deutlich, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) durch die unveränderte Mehrheitsbeteiligung seine vorherrschende Stellung behalten würde. „Das ist ja heute mit 51 Prozent schon eine große Dominanz“, so Overwiening. Durch den Gesetzentwurf werde die Macht des BMG noch weiter ausgebaut.
Besonders kritisch sei, dass das BMG das Aufgabenportfolio der Digitalagentur beliebig erweitern könne und zudem als Mehrheitsgesellschafter, Verordnungsgeber und auch noch Rechtsaufsicht über die gematik agiere. „Das sehen wir als Problem an und würden eine strikte Aufgabenkontrolle durch Parlament und Einbindung des Bundesrats für sinnvoll erachten“, sagte Overwiening.
Stellungnahme der Ärzte
Auch andere Akteure im Gesundheitswesen, wie die Bundesärztekammer (BÄK), äußerten Bedenken. Zwar begrüße man Maßnahmen zur Verbesserung der Telematikinfrastruktur (TI), die ein zentrales Anliegen des GDAG sind, jedoch sei die Entscheidungsstruktur durch die unveränderte Mehrheitsbeteiligung des Bundes problematisch. Diese Struktur bilde nur unzureichend eine Entwicklungs- und Umsetzungsstrategie, die von allen Betroffenen getragen werde, hieß es in einer Zusammenfassung der Sitzung auf der Homepage des Bundestags.
Zustimmung und Kritik
Die BÄK begrüßt allerdings in einer Stellungnahme weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Neuerungen wie eine realistische, jährliche Planung in Form einer transparenten Roadmap anstelle kleinteiliger Terminvorgaben zur Umsetzung oder die Festlegung und Durchsetzung von Standards für die Benutzerfreundlichkeit, insbesondere bei den Primärsystemen, durch die gematik. Die Kammer befürwortete weiterhin die Entscheidung der Bundesregierung, auf die verpflichtende Nutzung eines Sofortnachrichtendienstes gemäß § 363c SGB V-E zur direkten Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Versicherten zu verzichten.
Jedoch kritisierte die BÄK, das klare gesetzliche Bekenntnisse fehlten, Anwendungen vor deren bundesweiten Einsatz zu erproben und zu evaluieren. Darüber hinaus betonte die Ärzteschaft, dass die Gestaltung der Terminvergabe zum Kernbereich einer freiberuflichen, wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit gehört und nicht durch die geplanten Regelungen des § 370c SGB V beeinträchtigt werden dürfe.









