Neue TI-Pauschalen für Arztpraxen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die neuen TI-Pauschalen für Praxen festgelegt, die seit dem 1. Juli gelten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisiert die kurzfristige Bekanntgabe sowie die Kürzungen bei fehlenden Anwendungen.

Wirtschaftlichkeit

Seit dem 1. Juli gilt für die Anschaffung von Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) mit laufenden Betriebskosten eine neue Finanzierungsregelung. Die Umstellung von Einmal- auf monatliche Pauschalen wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz festgelegt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat dazu am 27. Juni 2023 einen „Bescheid zur Refinanzierung der Telematikinfrastruktur (TI)“ erlassen. Die Verhandlungen des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Höhe der Pauschalen waren im April gescheitert.

Voraussetzungen

Um die TI-Pauschalen zu erhalten, müssen Praxen bestimmte technische Voraussetzungen des BMG erfüllen. Folgende Anwendungen, Dienste und Komponenten müssen vorhanden sein.

  • Notfalldatenmanagement (NFDM) / elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • Elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • Ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (E-Rezept)
  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • HBA Smartcard oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Fehlt eine der vom BMG vorgegebenen TI-Anwendungen, wird die Pauschale um 50% reduziert. Fehlt mehr als eine Anwendung, wird keine Pauschale gezahlt.

Höhe der Pauschalen

Die monatliche Pauschale für Arztpraxen wird anhand der Summe der laufenden Betriebskosten sowie den anteiligen Investitionskosten pro Monat (bezogen auf fünf Jahre) berechnet und ist abhängig von der Praxisgröße bzw. Anzahl der Ärzte. Die Pauschale wird weiterhin in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erstausstattung und einem erfolgten oder nicht erfolgen Konnektortausch angepasst.

TI-PauschaleTI-Pauschale 1TI-Pauschale 2TI-Pauschale 3
Bedingungen

Noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung vor dem 1. Januar 2021

Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch vor dem 1. Januar 2021

Alle Anwendungen installiert

Erstausstattung nach dem 31. Dezember 2020

Alle Anwendungen installiert

Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat gilt Pauschale 1

Konnektortausch nach dem 31. Dezember 2020

Alle Anwendungen installiert

Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die Pauschale 1

Höhe der Pauschale

(≤3 Ärzte, 3-6 Ärzte bzw. >6 Ärzte)

237,78 €

282,78 €

323,90 €

131,67 €

143,29 €

151,04 €

199,45 €

242,78 €

282,23 €

Reduzierte Pauschale

(≤3 Ärzte, 3-6 Ärzte bzw. >6 Ärzte)

118,89 €

141,39 €

161,95 €

65,84 €

71,65 €

75,52 €

99,73 €

121,39 €

141,12 €


Laut BMG sollen die Pauschalen jährlich zum 1. Januar anhand der prozentualen Steigerung des Orientierungswertes für EBM-Leistungen angepasst werden.

Auszahlung

Die Auszahlung der Pauschalen erfolgt weiterhin über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen). Dafür sollen die Praxen vor der ersten Zahlung die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten gegenüber ihrer KV nachweisen, beispielsweise in Form einer Eigenerklärung. Die Details hierzu sind von den zuständigen KVen festzulegen.

Kritik der KBV

KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner kritisiert in einem Video-Statement die kurzfristige Bekanntgabe der Festlegungen und die Tatsache, dass Praxen zunächst in Vorleistung gehen müssen. Weiterhin bezeichnet sie die Kürzungen der Pauschalen bei fehlender Anwendung als „Sanktionen durch die Hintertür“. Steiner weist darauf hin, dass psychologische Psychotherapeuten einige der Anwendungen nicht einsetzen dürften und für diese Fälle daher weitere Regelungen notwendig seien. Bislang sind nur Ausnahmen für Fachgruppen ohne regelhaften direkten Patientenkontakt vorgesehen.

Sie kündigt an: „Wir werden genau prüfen, ob die Kosten tatsächlich in voller Höhe erstattet werden“. In der Vergangenheit sei dies nicht der Fall gewesen und die Praxen hätten zugezahlt. „Das muss ein Ende haben“, betont sie.

Autor:
Stand:
03.07.2023
Quelle:
  1. KBV, BMG legt neue TI-Pauschalen für Praxen fest, 29. Juni 2023
  2. KBV, Video-Statement: "Buchstäblich auf den letzten Drücker" - Kommentar von KBV-Vorstand Dr. Sybille Steiner, Stand 29. Juni 2023
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