Atemwegserkrankungen als Berufskrankheit: Neue Begutachtungskriterien 2024

Die 2024 überarbeitete Reichenhaller Empfehlung enthält aktualisierte Vorgaben für die Begutachtung von obstruktiven Atemwegserkrankungen nach BK-Nr. 1315 (Isocyanate), 4301 (allergisierende Stoffe) und 4302 (chemisch-irritative oder toxische Stoffe).

COPD

Anerkennungsvoraussetzungen obstruktiver Atemwegserkrankungen

Berufskrankheiten (BK) gemäß den Nummern 4301, 4302 und 1315 umfassen Asthma bronchiale, COPD und – im Fall der 4301 – auch die allergische Rhinopathie. Dabei beziehen sich BK 4301 auf Erkrankungen durch allergisierende Stoffe, BK 4302 auf solche durch chemisch-irritative oder toxische Einwirkungen und BK 1315 auf Schädigungen infolge von Isocyanaten. Für die Anerkennung ist neben einer gesicherten medizinischen Diagnose eine relevante berufliche Exposition gegenüber den jeweils krankheitsverursachenden Noxen nachzuweisen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen Einwirkung und Erkrankung muss rechtlich bedeutsam sein, und bis Ende 2020 galt zusätzlich der Unterlassungszwang.

Ärztliche Begutachtung im Berufskrankheiten-Verfahren

Die medizinische Begutachtung nimmt im Anerkennungsverfahren von Berufskrankheiten eine zentrale Rolle ein. Sie erfordert eine sorgfältige Arbeitsanamnese, eine differenzierte Diagnostik sowie eine fundierte Kausalitätsbeurteilung im Hinblick auf arbeitsbedingte Einwirkungen. Das medizinische Gutachten dient der Feststellung, ob eine Erkrankung die Kriterien einer Berufskrankheit erfüllt und in welchem Umfang sie die Erwerbsfähigkeit (MdE) mindert. Zur Unterstützung dieses Prozesses entwickelt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gemeinsam mit Fachgesellschaften praxisnahe Begutachtungsempfehlungen.

Aktualisierte Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen

Die Reichenhaller Empfehlung verfolgt das Ziel, eine einheitliche und rechtssichere Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen gemäß den BK-Nummern 4301, 4302 und 1315 (ohne Alveolitis) zu gewährleisten. Auslöser der Überarbeitung waren neben aktuellen medizinischen Erkenntnissen insbesondere die Änderungen im Unfallversicherungsrecht zum 01.01.2021. Seither ist eine Anerkennung auch für Fälle möglich, die zuvor am fehlenden Tätigkeitsverzicht scheiterten. Rückwirkende Entschädigungen können ab Inkrafttreten der Neuregelung gewährt werden.

Überarbeitung der MdE-Tabellen bei Berufskrankheiten

Eine wesentliche Neuerung ist die Aktualisierung der Tabelle zur Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE), die nun differenziertere Einschätzungen unter Einbezug moderner Therapien wie Biologika und Sauerstofftherapie erlaubt. Mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs ist für die Anerkennung als Berufskrankheit die tatsächliche Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht mehr erforderlich. Ist allerdings eine Fortführung der belastenden Arbeit trotz geeigneter Prävention nicht mehr medizinisch tragbar, sollen die Unfallversicherungsträger auf die Beendigung der gefährdenden Tätigkeit hinwirken. Entscheidet sich die versicherte Person zur Aufgabe oder bleibt sie trotz Hinwirkens tätig, gilt der Arbeitsmarkt für diese und vergleichbare Tätigkeiten als verschlossen und dies ist bei der MdE-Bemessung zu berücksichtigen.

Aktuelle Diagnostik und Krankheitsbilder obstruktiver Atemwegserkrankungen

Die Reichenhaller Empfehlung 2024 erweitert zudem das Spektrum berücksichtigter Krankheitsbilder um die allergische Rhinopathie und das Reactive Airways Dysfunction Syndrome (RADS). Zudem wurden typische arbeitsbedingte Belastungen, insbesondere bei der Verarbeitung von Isocyanaten, sowie Maßnahmen zur Individualprävention wie Atemschutz und Schulungsangebote präziser gefasst. Die diagnostischen Verfahren orientieren sich an aktuellen Leitlinien und beinhalten unter anderem Spirometrie, Messung der Diffusionskapazität (DLCO) sowie bronchiale Provokation mit standardisierten Referenzwerten und Graduierungen. Zudem wurden arbeitsplatzbezogene Messverfahren wie serielle Lungenfunktionsuntersuchungen, nasale Provokationstests und allergenbezogene inhalative Testverfahren (AIT) konkretisiert.

Anforderungen an die ärztliche Begutachtung

Für die ärztliche Praxis bietet die Reichenhaller Empfehlung 2024 eine klare, praxisorientierte Grundlage zur Begutachtung obstruktiver Atemwegserkrankungen. Die präzisierten Kriterien zur Anerkennung als Berufskrankheit ermöglichen eine systematischere Bewertung von Krankheitsbild, Exposition und Kausalzusammenhang. Durch den Wegfall des Unterlassungszwangs ergeben sich neue Möglichkeiten, auch vormals nicht anerkannte Fälle neu zu bewerten. Zudem trägt die Überarbeitung der diagnostischen Methoden und der MdE-Einstufung zu mehr Nachvollziehbarkeit und Einheitlichkeit in der Begutachtung bei.

Autor:
Stand:
05.08.2025
Quelle:
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden