Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Rolle der Apotheken ausbauen. Der Regierungsentwurf vom 17. Dezember 2025 sieht unter anderem vor, dass Apotheker unter bestimmten Bedingungen verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne erneutes Rezept abgeben dürfen. Das soll etwa zur Anschlussversorgung chronisch Kranker oder bei definierten akuten Erkrankungen möglich sein.
Zudem sollen Apotheken künftig alle von der Ständige Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen bei Erwachsenen durchführen dürfen. Ergänzt wird der Entwurf um neue pharmazeutische Dienstleistungen, darunter risikoadaptierte Messungen zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes, Kurzinterventionen zur Tabakprävention sowie verschiedene Formen des Medikationsmanagements. Auch im Heilmittelwerberecht sind Änderungen geplant. Für Apotheken soll es Ausnahmen vom Werbeverbot bei bestimmten Testangeboten geben.
KBV: Aushöhlung ärztlicher Kompetenzen
In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2026 warnt die Kassenärztliche Bundesvereinigung vor einer „Aushöhlung ärztlicher Kompetenzen“. Die Übernahme originär ärztlicher Aufgaben durch Apotheker führe nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer weiteren Zersplitterung der ambulanten Versorgung.
Die geplanten §§ 48a und 48b AMG, die eine Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung ermöglichen sollen, sieht die KBV kritisch. Auch wenn bestimmte Wirkstoffe etwa mit hohem Missbrauchspotenzial ausgenommen seien, bleibe die Verantwortung für Indikation, Therapiekontrolle und Wirtschaftlichkeit letztlich beim Arzt. Zudem bestehe die Gefahr von Fehlanreizen: Eine wirtschaftlich motivierte Arzneimittelabgabe in der Apotheke dürfe nicht zu einer nachträglichen Rezeptierung durch den behandelnden Arzt führen, so die KBV.
Streitpunkt Impfungen
Besonders deutlich fällt die Kritik bei den geplanten Impfregelungen aus. Künftig sollen Apotheker nach entsprechender Schulung Totimpfstoffe bei Erwachsenen verabreichen dürfen. Die KBV sieht darin einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt, da Impfungen einschließlich Anamnese, Aufklärung und Management möglicher Komplikationen Ausübung von Heilkunde seien.
Neben fachlichen Bedenken äußert die KBV auch verfassungsrechtliche Zweifel. Der Bund verfüge nicht über die Kompetenz, Ausnahmen vom ärztlichen Vorbehalt festzulegen. Zudem drohe eine bundesweit uneinheitliche Versorgung, da berufsrechtliche Regelungen der Apothekerkammern differierten. Fachlich argumentiert die KBV, dass bereits jetzt ein flächendeckendes Netz von rund 100.000 Arztpraxen einen niederschwelligen Zugang zu Impfungen gewährleiste. Ob zusätzliche Angebote in Apotheken die Impfquoten tatsächlich erhöhten, sei fraglich.
Mehr Tests, mehr Beratungsbedarf?
Auch die geplanten Früherkennungsangebote stoßen auf Skepsis. Risikoadaptierte Messungen von Blutwerten oder Blutdruck in Apotheken könnten zu anlasslosen Testungen ohne Koordination mit der Arztpraxis führen. Die KBV erwartet dadurch zusätzlichen Beratungsbedarf und Kontrolluntersuchungen in den Praxen. Unklar bleibe zudem, welche Qualitätskriterien gelten sollen und wie evidenzbasierte Risikomodelle innerhalb kurzer Fristen entwickelt werden könnten.
Wettbewerbsfragen und Wirtschaftlichkeit
Kritik übt die KBV auch an geplanten Ausnahmen vom Werbeverbot im Heilmittelwerbegesetz (HWG). Wenn Apotheken für bestimmte Testleistungen werben dürften, Ärzte jedoch nicht, entstünden Wettbewerbsverzerrungen. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Bei der Abgabe rabattierter Arzneimittel fordert die KBV klare Regelungen, damit Ärzte nicht für wirtschaftliche Folgen eines Austauschs in der Apotheke regresspflichtig werden.
Weiterer Fahrplan
Nach Referentenentwurf und Verbändeanhörung im Herbst 2025 wurde der Kabinettsentwurf am 17. Dezember 2025 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 27. Februar 2026 statt, Anhörung und weitere Lesungen sind für Frühjahr 2026 vorgesehen. Das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Ob das Gesetz tatsächlich zur Entlastung der ambulanten Versorgung beiträgt oder neue Schnittstellenprobleme schafft, dürfte damit weiter Gegenstand gesundheitspolitischer Debatten bleiben.










