Berlin. Der Bewertungsausschuss hat eine bundesweit einheitliche Abrechnungsziffer für Transmitter-Geräte im Telemonitoring von Herzinsuffizienz und bei telemedizinischen Funktionsanalysen eingeführt. Die GOP 40909 gilt demnach seit dem 1. Juli 2025.
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. „Diese Änderung schafft nach langen Jahren der Unsicherheit endlich mehr Klarheit und Sicherheit in der Versorgung mit telemedizinischen Geräten – und stärkt die digitale Betreuung von Menschen mit Herzinsuffizienz und kardialen Aggregaten“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.
Bedeutung für die Versorgung chronisch Kranker
Herzinsuffizienz gehört zu den häufigsten chronischen Erkrankungen in Deutschland und ist mit hohen Morbiditäts- und Mortalitätsraten verbunden. Für Betroffene können telemedizinische Verfahren entscheidend sein: Sie erlauben eine kontinuierliche Beobachtung der Herzfunktion, das frühzeitige Erkennen kritischer Veränderungen und ein gezieltes Gegensteuern durch die behandelnden Ärzte.
Das Telemonitoring hat sich in Studien als wirksam erwiesen: Es verringert die Zahl der Krankenhausaufenthalte und verbessert die Lebensqualität von Patienten. Dennoch fehlte bislang eine klare, bundesweit gültige Vergütungsregelung für die Übertragungsgeräte, die für das Monitoring unverzichtbar sind.
Transmitter im Telemonitoring: Herzstück der technischen Infrastruktur
Transmitter bilden die zentrale technische Schnittstelle im Telemonitoring. Sie übertragen Daten aus kardiologischen Implantaten wie Defibrillatoren oder CRT-Systemen sicher an Praxen oder telemedizinische Zentren. Dort können Ärzte die Informationen auswerten und gegebenenfalls zeitnah reagieren.
Der BVMed weist darauf hin, dass Telemonitoring ohne diese externe Infrastruktur schlicht nicht möglich wäre. Deshalb sei es für die betroffenen Patienten von großer Bedeutung, dass die Finanzierung nun verlässlich geregelt ist.
GOP 40909: Regelungen im Detail
Die neue Kostenpauschale GOP 40909 ist für Vertragsärzte einmal pro Krankheitsfall berechnungsfähig und insgesamt höchstens dreimal pro Patient. Mit der Pauschale sind sämtliche Funktions-, Service- und Betriebskosten abgegolten.
Ein erneuter Anspruch entsteht nur dann, wenn ein notwendiger Wechsel des Implantats erfolgt, beispielsweise bei Ablauf der Batterielaufzeit. Ein bloßer Defekt des Transmitters, ohne dass auch das Implantat ausgetauscht wird, rechtfertigt keine zusätzliche Vergütung. Damit soll Doppelabrechnung verhindert und die Wirtschaftlichkeit gewahrt werden.









