Ab dem 1. Juli 2026 können Apotheken bundesweit die neue Leistung „Assistierte Telemedizin“ (aTM) anbieten. Damit sollen Patienten einfacher Zugang zu ärztlichen Videosprechstunden erhalten. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn technische Hürden bestehen oder eine erste medizinische Einschätzung erforderlich ist. Die Grundlage dafür bildet das Digital-Gesetz (DigiG), das Ende 2023 vom Bundestag beschlossen wurde und 2024 in Kraft trat.
Drei Leistungen können erbracht werden
Die assistierte Telemedizin ermöglicht Apotheken, Patienten bei der Nutzung telemedizinischer Angebote zu unterstützen. Dabei können Apotheken jeweils eine von drei Leistungen anbieten und abrechnen:
- strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren
- Videosprechstunde
- Kombination aus Ersteinschätzungsverfahren und Videosprechstunde
Die Leistung richtet sich an gesetzlich und privat Versicherte, die Unterstützung bei telemedizinischen Angeboten benötigen. Dazu gehören Menschen ohne geeignetes Endgerät oder Personen, die wegen besonderer Bedürfnisse praktische oder technische Hilfe benötigen. Auch in dringenden Fällen kann die assistierte Telemedizin genutzt werden.
Ersteinschätzung kann Weg zur Videosprechstunde ebnen
Eine wichtige Rolle spielt das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren. Dabei wird mithilfe eines digitalen Tools anhand eines festgelegten Fragenkatalogs beurteilt, wie dringend die Beschwerden eines Patienten sind und ob eine Videosprechstunde geeignet erscheint. In Deutschland kommt hierfür häufig das System SmED („Strukturierte medizinische Ersteinschätzung“) zum Einsatz, das bereits bei den Leitstellen der Rufnummer 116117 verwendet wird. Für Patienten, die eine Arztpraxis in den vergangenen vier Quartalen nicht persönlich besucht haben, ist eine solche Ersteinschätzung Voraussetzung für die Nutzung einer vertragsärztlichen Videosprechstunde.
Zusammenarbeit mit Arztpraxen vor Ort
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt Apotheken, vor allem Videosprechstunden mit Arztpraxen im unmittelbaren Umfeld zu vermitteln. Dadurch können notwendige Folgeuntersuchungen oder persönliche Arzttermine unkompliziert vor Ort stattfinden. Idealerweise stimmen Apotheken und Arztpraxen ihre Zusammenarbeit im Vorfeld ab. Gleichzeitig müssen die freie Arzt- und Apothekenwahl der Patienten sowie das gesetzliche Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot gewahrt bleiben.
Hohe Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit
Für die Durchführung der assistierten Telemedizin müssen Apotheken einen separaten, vertraulichen Raum bereitstellen, in dem Datenschutz, Datensicherheit und Privatsphäre gewährleistet sind. Das Personal muss entsprechend geschult werden und die Einweisung dokumentieren können. Auch technisch sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Benötigt werden:
- Computer oder Notebook mit aktuellem Betriebssystem und Browser
- ausreichend großer Bildschirm
- Webcam
- Mikrofon und Lautsprecher
- stabile Internetverbindung
Mehrere dieser Funktionen können in einem Gerät integriert sein.
Besonders wichtig sind Maßnahmen zum Schutz sensibler Daten. Der Telemedizin-Arbeitsplatz soll außerhalb des regulären Apothekennetzwerks betrieben werden, etwa über ein separates WLAN oder ein eigenes Netzwerksegment. Über sogenannte Whitelists werden ausschließlich die Videosprechstunden-Plattform und technisch notwendige Anmeldeseiten freigeschaltet. Patienten dürfen weder auf interne Apothekensysteme noch auf Einstellungen des Computers zugreifen können.
Löschung aller Daten nach jeder Nutzung
Nach jeder Videosprechstunde müssen sämtliche patientenbezogenen Informationen entfernt werden. So soll sichergestellt werden, dass nachfolgende Nutzer keine Daten vorheriger Patienten einsehen können. Für Einrichtung, Wartung und Betrieb empfiehlt der DAV die Zusammenarbeit mit qualifizierten IT-Dienstleistern. Diese können Sicherheitsupdates durchführen, Netzwerkeinstellungen überprüfen und die Funktionsfähigkeit der technischen Ausstattung dauerhaft sicherstellen.
Vergütung durch Schiedsstelle festgelegt
Für die Leistung erhalten Apotheken nach Entscheidung der Schiedsstelle zunächst eine Pauschale von 30 Euro. Diese gilt für alle drei Leistungsvarianten und umfasst sowohl den Arbeitsaufwand als auch einen Technikanteil. In den Folgejahren sinkt die Vergütung stufenweise auf 25,50 Euro, 23 Euro und ab Juli 2029 auf 21,50 Euro.
Informationsmaterialien für Apotheken
Zur Vorbereitung auf die neue Versorgungsleistung hat der DAV verschiedene Informations- und Arbeitshilfen erstellt. Sie behandeln organisatorische, pharmazeutische, technische und abrechnungstechnische Aspekte der assistierten Telemedizin und sollen den Apotheken den Einstieg in das neue Angebot erleichtern.












