Gegen Grippe kann man sich bereits seit längerer Zeit nicht nur in Arztpraxen, sondern auch in Apotheken impfen lassen. Dies gilt jetzt auch für die Schutzimpfung gegen das Coronavirus. Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) hat der überarbeiteten Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen in Apotheken zugestimmt.
Gleiche Regelungen für privat und gesetzlich Versicherte
Für die Covid-19-Impfung in der Apotheke gelten für Privatversicherte damit dieselben Regelungen wie für gesetzlich Versicherte. Zunächst erfolgt eine Aufklärung über die Impfung, anschließend muss der Versicherte dem Eingriff zustimmen. Die Injektion darf nur durch einen Apotheker oder eine Apothekerin mit einer entsprechenden ärztlichen Schulung erfolgen. Im Gegensatz zur Arztpraxis werden in Apotheken ausschließlich Personen ab zwölf Jahren geimpft.
Gebühren und Erstattung
Gesetzlich und privat versicherte sowie beihilfeberechtigte Impflinge zahlen für die Coronaimpfung in der Apotheke exakt das gleiche.
Nach dem Eingriff können von den Apotheken folgende Leistungen berechnet werden:
- 10 Euro für die Impfung und Dokumentation
- 2,50 Euro Aufschlag bei der Entnahme des Impfstoffs aus einem Mehrdosenbehältnis
- 2,50 Euro für Covid-19-spezifische Mehraufwände
Wie bei der PKV üblich, erfolgt die Kostenerstattung gemäß dem individuellen Tarif nach Einreichung der Rechnung.