Grippeschutzimpfung in Apotheken

Mit dem Pflegebonusgesetz wurden Influenzaimpfungen in die Regelversorgung in Apotheken überführt. Teilnehmende Apotheken müssen einige Voraussetzungen erfüllen. Fragen zur Abrechnung sind jetzt auch geklärt.

Arzt zieht Impfdosis auf

Am 19. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag das Pflegebonusgesetz verabschiedet. In diesem Gesetz wurde festgelegt, dass Influenzaimpfungen in Apotheken nicht nur in Modellvorhaben erfolgen dürfen, sondern zur bundesweiten Regelversorgung zählen sollen. Zum Start der Grippesaison liegen die vertraglichen und fachlichen Voraussetzungen für die Umsetzung vor.

Anleitung zur Abrechnung

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat mit den Krankenkassen die vertraglichen Fragen zur Abrechnung geklärt. Der „Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V“ zwischen DAV und Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes eingesehen werden. Verbandsmitglieder können den Vertrag und einen unterstützenden DAV-Leitfaden auch bei ihrem jeweiligen Landesapothekerverband finden.

Im DAV-Leitfaden wird anhand konkreter Handlungsempfehlungen und eines Bedruckungsbeispiels für den Sonderbeleg erklärt, wie die Grippeimpfungen über die GKV abgerechnet werden.

Pro durchgeführter Impfung inklusive Dokumentation erhalten Apotheken 7,60 Euro ohne Umsatzsteuer. Auch die Vergütung von 2,40 für Nebenleistungen, zu denen die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien zählt, ist umsatzsteuerfrei. Gemeinsam mit dem Grippeimpfstoff, der zuzüglich Umsatzsteuer vergütet wird, soll die Apotheke die umsatzsteuerfreie Vergütung von 1,00 Euro für die Beschaffung des Impfstoffs in einer Verordnungszeile abrechnen.

Abrechnung per Sonderbeleg

Zunächst wird mit einem Sonderbeleg abgerechnet, ab der Saison 2023/24 elektronisch. Der Sonderbeleg muss für jeden Impfling gedruckt werden und an das Apothekenrechenzentrum im Rahmen der normalen Rezeptabholung weitergeleitet werden.

Gesetzlich krankenversicherte erhalten die Impfung in Arztpraxen und Apotheken kostenlos, wenn ihnen diese durch die Ständige Impfkommission (STIKO) empfohlen wird. Zu dieser Gruppe gehören unter anderem Menschen ab 60 Jahren, Personen mit chronischen Grundleiden, Schwangere, Kinder mit chronischen Atemwegserkrankungen sowie Berufe mit erhöhtem Kontaktrisiko.

Wer privatversichert und mindestens 18 Jahre alt ist, kann sich ebenfalls in der Apotheke impfen lassen. Allerdings müssen PKV-Versicherte mit ihrer Versicherung selbst klären, ob diese die Kosten übernimmt. In der Apotheke müssen sie die Impfung im Voraus bezahlen. Sie erhalten den taxierten Sonderbeleg, den sie bei ihrer Versicherung einreichen können.

Praktische Durchführung

Die Bundesapothekerkammer hat Vorgaben zur Impfung in der Leitlinie zur „Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung“ zusammengefasst.

Impfapotheker dürfen die Grippeschutzimpfung nur für eine öffentliche Apotheke durchführen, zu deren Personal sie gehören. Weiterhin müssen sie ärztlich geschult worden sein. Apotheker lernen in der Schulung, was bei der Durchführung der Impfung einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person zu beachten ist, welche Kontraindikationen es gibt und was zu tun ist, wenn eine akute Impfreaktion auftritt.

Apotheker, die bereits erfolgreich die Schulung absolviert haben, um an Modellvorhaben teilzunehmen oder um Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen, müssen sich nicht erneut ärztlich schulen lassen. Im Frühjahr hatten bereits mehr als 7.000 Apothekerinnen und Apotheker die entsprechenden Schulungen absolviert. Weitere Schulungen laufen derzeit bundesweit.

Anzeige- und Versicherungspflicht

Der Apothekenleiter muss der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen, dass in seiner Apotheke Grippeschutzimpfungen durchgeführt werden und welche Räumlichkeiten dafür vorgesehen sind. Die Anzeige muss spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen erfolgen. Der Apothekenleiter muss auch eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen, die mögliche Schädigungen, die bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung auftreten können, abdeckt.

Es ist außerdem festgelegt, dass der Grippeimpfstoff für die aktuelle Saison in ausreichender Menge verfügbar sein muss. An Impfstoff mangelt es derzeit nicht. Das Paul-Ehrlich-Institut hat bereits 27,5 Millionen Grippeimpfdosen freigegeben. Weitere Voraussetzungen zur Durchführung von Grippeimpfungen werden in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. § 35a ApBetrO wurde neu eingeführt und §§ 1a, 2, 36 und 37 ApBetrO geändert.

Niederschwelliges Impf-Angebot

Interessierte Kunden können auf dem Verbraucherportal www.mein-apothekenmanager.de nach Apotheken in ihrer Nähe suchen, die die Grippeimpfung anbieten. Im Spätsommer ergab eine repräsentative Umfrage des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), dass ein Drittel (36,0%) aller Apothekeninhaberinnen und –inhaber die Serviceleistung anbieten wollen.

„Die beste Zeit zum Impfen gegen Grippe ist jetzt“, sagt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Die Influenzaimpfung sei sicher und verträglich. Sie biete den besten Schutz gegen die Virusgrippe und sei in dieser Wintersaison besonders wichtig, da das Immunsystem durch die Schutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie nicht mehr so gut auf Infektionen vorbereitet sei.

Dittrich hofft, dass sich durch das niedrigschwellige Angebot in Apotheken zusätzliche Bevölkerungsgruppen impfen lassen könnten. „Die Apotheken beraten über Sinn und Zweck der Grippeimpfung, und eine wachsende Zahl bietet die Impfung selbst an. Diese Chance gilt es zu nutzen, denn die Impfquote in Deutschland ist leider viel zu niedrig.“

Autor:
Stand:
10.11.2022
Quelle:
  1. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Pressemeldung, 02.11.2022 (Apotheken können ab sofort gegen Grippe impfen)
  2. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Pressemeldung, 01.11.2022 (BAK: Leitlinie zur Grippeimpfung in der Regelversorgung)
  3. ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V., Pressemeldung, 28.10.2022 (Grippeschutzimpfungen: DAV gibt Leitfaden zur Abrechnung heraus)
  4. Bundesapothekerkammer (BAK): Leitlinie: Durchführung von Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken im Rahmen der Regelversorgung, Stand 26.09.2022 (zuletzt aufgerufen am 09.11.2022)
  5. Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V, Stand: 30. September 2022 (zuletzt aufgerufen am 09.11.2022)
  6. Paul-Ehrlich-Institut (PEI): Impfstoff-Dosen 2022/2023, Stand 06. November 2022 (zuletzt aufgerufen am 09.11.2022)
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden

Anzeige

Orphan Disease Finder

Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen:

 

Seltene Krankheiten von A-Z
Schwerpunkt Seltene Erkrankungen