Die neue Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist zum 1. September in Kraft getreten. Damit werden unter anderem Beschlüsse der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) umgesetzt, die die Impfstoffbelieferung von Impfzentren, mobilen Impfteams und dem öffentlichen Gesundheitsdienst betreffen. Die Verordnung stellt außerdem klar, dass nun auch Anspruch auf Auffrischungsimpfungen besteht.
Apotheken beliefern Impfzentren ab 1. Oktober
Die Impfzentren werden vom Bund noch bis zum 30. September 2021 finanziert (Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 19. März 2021). Danach sollen die COVID-19-Impfungen vorwiegend von Ärzten und Betriebsärzten durchgeführt werden. Wurde die Erstimpfung in einem Impfzentrum durchgeführt, soll aber auch über den 30. September hinaus eine Zweitimpfung im Impfzentrum sichergestellt werden. Daher werden Impfzentren und mobile Impfteams ab 1. Oktober von Apotheken mit Impfstoffen versorgt. Hinzu kommen dann außerdem die neuen Leistungserbringer öffentlicher Gesundheitsdienst, Amtsärzte und Krankenhäuser.
Vergütung für Nachtrag im Impfausweis
Die Coronavirus-Impfverordnung sieht für Apotheken erstmals eine Vergütung für den Nachtrag von COVID-19-Impfungen im gelben Impfpass vor. Das Honorar liegt bei 2 Euro pro Nachtrag und gilt auch für Ärzte, die die betreffende Impfung nicht selbst durchgeführt haben. Die Vergütung für Nachträge anderer Impfungen kann zwischen Apotheke und Patient weiterhin frei festgelegt werden. Hierauf hatte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) bereits in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der Verordnung hingewiesen.
Keine Honorarerhöhung für Impfstoffabgabe
Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme außerdem erneut darauf hingewiesen, dass sie die Vergütung für die Bereitstellung der Impfstoffe für ungenügend hält und verwies auf die eingereichte Aufstellung der tatsächlichen Aufwände. Das BMG geht in der neuen Verordnung jedoch nicht darauf ein. Das Honorar bleibt bei 7,58 Euro pro Durchstechflasche zuzüglich Umsatzsteuer auch für die Belieferung der neuen Leistungserbringer, abgesehen von Krankenhäusern. Auch die gestaffelte Vergütung für Betriebsärzte ändert sich nicht.
Die Coronavirus-Impfverordnung tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.









