Apotheken beliefern Impfzentren ab 1. Oktober

In einem Referentenentwurf zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung regelt das BMG die Belieferung der Impfzentren, mobilen Impfteams und des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch Apotheken ab 1. Oktober 2021. Außerdem erhalten Apotheken künftig eine Vergütung für Nachträge im gelben Impfpass.

Impfstoff

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) plant eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung. Diese sieht eine Umstellung bei der Versorgung von Impfzentren, mobilen Impfteams und dem öffentlichen Gesundheitsdienst mit COVID-19-Impfstoffen vor. Ab 1. Oktober 2021 sollen Apotheken die Organisation und Belieferung übernehmen. Die Änderung folgt dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 19. Juli.  In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung äußert die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) keine Bedenken bezüglich der geplanten Änderungen, sieht jedoch Nachbesserungsbedarf.

Prüfung der Bezugsberechtigung klären

Die Belieferung erfordert laut ABDA einige Vorbereitungen. Bisher fehlen in der neuen Verordnung Angaben, wie die Apotheken die Bezugsberechtigung der Leistungserbringer überprüfen sollen. Die ABDA hält hier eine bundeseinheitliche Vorgabe für sinnvoll. Weiterhin sei bei der Belieferung der Krankenhäuser zu berücksichtigen, dass §14 des Apothekengesetzes (ApoG) zu beachten sei. Hiernach müssen Krankenhäuser von ihrer eigenen Krankenhausapotheke oder ihrer krankenhausversorgenden Apotheke beliefert werden.

Vergütung für Impfstoffabgabe weiterhin zu niedrig

Die Vergütung für die Bereitstellung der Impfstoffe hält die Standesvertretung weiterhin für ungenügend. Rückwirkend zum 12. Juli hatte das BMG das Honorar für die Impfstoffabgabe um einen Euro auf 7,68 Euro pro Vial erhöht. Die ABDA verweist daher erneut auf die eingereichte Aufstellung der tatsächlichen Aufwände, bei der eine nötige Vergütung von 18,08 Euro ermittelt wurde, um alle Kosten zu decken.

Vergütung für Nachträge im gelben Impfpass

Die neue Coronavirus-Impfverordnung regelt zudem erstmals eine Vergütung der Apotheken für nachträgliche Einträge zu Impfungen gegen das Coronavirus im gelben Impfpass. Die Höhe entspricht mit 2 Euro pro Nachtrag der für Ärzte. Das Honorar für Nachträge anderer Impfungen kann zwischen Apotheke und Patient frei festgelegt werden.

Autor:
Stand:
13.08.2021
Quelle:
  1. ABDA: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Neufassung der Corona-Impfverordnung (Stand: 6. August 2021) vom 12. August 2021
  2. BMJV, BfJ: Coronavirus-Impfverordnung (Stand 14. Juli 2021)
  3. GMK: Beschluss – Weiterentwicklung Impfangebot & Verteilung verfügbarer Impfstoffe gegen COVID-19 vom 19.07.2021
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