Apothekerverband kündigt Hilfstaxe

Der Deutsche Apothekerverband setzt ein Zeichen und kündigt die Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum Jahresende.

Kündigung

Hintergrund

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat beschlossen, Anlage 1 und 2 der sogenannten Hilfstaxe zum Jahresende zu kündigen. Die Hilfstaxe ist ein Vertragswerk zwischen dem DAV und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband), dass die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen regelt. In den vergangenen Monaten hatte der DAV mehrere Vorschläge zur Anpassung der Abrechnung von Rezepturen gemacht, die vom GKV-Spitzenverband jedoch abgelehnt wurden, berichtet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) [1].

Apothekerverband setzt ein Zeichen

Am 25. September stimmte der DAV auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig dafür, die Anlagen 1 (Stoffe) und 2 (Gefäße) der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu kündigen. Dieser Schritt wurde aufgrund der anhaltenden Blockade der Krankenkassen bei notwendigen Preisanpassungen getätigt.

Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des DAV, erklärte: „Wir setzen damit ein Zeichen, dass wir die permanente Blockade der Krankenkassen bei zwingend erforderlichen Preisanhebungen nicht weiter hinnehmen. Wenn die Apotheken dringende und wichtige Rezepturen für Patientinnen und Patienten herstellen, dann müssen Sie dafür auch angemessen bezahlt werden.“

Preisanpassungen gescheitert

DAV und GKV-Spitzenverband konnten sich bislang nicht auf die Vergütung der in den Anlagen 1 und 2 geregelten Stoffe und Gefäße einigen. Die Anlage 1 der Hilfstaxe wurde zuletzt im Jahr 2019 angepasst; seitdem sind die Preise deutlich gestiegen. Das gilt auch für einen Teil der in Anlage 2 geregelten Gefäße, wie es in der Beschlussvorlage heißt.

Der DAV hat sich seit Monaten dafür eingesetzt, die Preise für Stoffe mit dem dringendsten Anpassungsbedarf kurzfristig anzupassen. Anfänglich wurden sieben besonders dringliche Stoffe (Isopropanol, Chloralhydrat, Clotrimazol, DMSO, Erythromycin, Neostigminbromid und Triamcinolonacetonid) behandelt. Der DAV schlug vor, eine grundlegende Preisbildungsstruktur auf Basis der sogenannten Z-Daten einzuführen, die jährliche Preisanpassungen gemäß § 3 der Hilfstaxe ermöglichen sollte. Beide Angebote lehnte der GKV-Spitzenverband ab, unter anderem mit der Begründung, dass die Z-Daten keine belastbare Qualität hätten.

Nach ergebnislosen Verhandlungen wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die den Vorschlag einbrachte, die aktuellen Anlagen 1 und 2 durch eine neue Abrechnungsregelung zu ersetzen. Laut dieser Regelung sollte die Abrechnung der in der Apotheke verwendeten Packungen anteilig auf Grundlage des tatsächlichen Einkaufspreises erfolgen.

Der Vorschlag wurde von der Kassenseite jedoch nur unter bestimmten Bedingungen akzeptiert, darunter eine Erweiterung der Anlage 1 und eine Senkung des Aufschlags auf hochpreisige Substanzen und Fertigarzneimittel, die als Rezeptur verarbeitet werden. Da keine konstruktiven Lösungen in den Verhandlungen zu erzielen waren, wurde die Entscheidung zur Kündigung getroffen.

Mehraufwand ab Januar 2024

Ab Januar 2024 werden Stoffe und Gefäße nach § 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung abgerechnet. Ein einheitlicher Rezepturpreis wird nicht mehr gelten. Das bedeutet für alle Beteiligten einen unnötigen Mehraufwand, betont der DAV.

Autor:
Stand:
06.10.2023
Quelle:

Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), News, 25. September 2023.

  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden
Orphan Disease Finder
Orphan Disease Finder

Hier können Sie seltene Erkrankungen nach Symptomen suchen: