Am 8. April 2023 sind die meisten Corona-Sonderregelungen ausgelaufen – auch die erleichterten Abgabebestimmungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV). Die Apotheken hatten mehrfach die Verstetigung dieser Regelungen gefordert.
Die Ampelkoalition stellte daraufhin kurzfristig einen gesetzesfremden Änderungsantrag für den „Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland“ (UPD), der am 15. März im Gesundheitsausschuss des Bundestags gebilligt wurde. Mit einer befristeten Übergangsvorschrift im Sozialgesetzbuch (SGB) V sollen die erleichterten Austauschregeln der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 31. Juli 2023 erhalten bleiben.
DAV und BMG im Austausch
Allerdings ist die Bekanntmachung des UDP-Gesetzes im Bundesanzeiger und das damit einhergehende Inkrafttreten der Regelungen bislang nicht erfolgt. Laut dem Deutschen Apothekerverband (DAV) gibt es Probleme bei der Ausfertigung des Gesetzes. Der Verband stünde hierzu mit dem Bundesministerium für Gesundheit in engem Austausch. Der DAV fordert, „dass das Ministerium die nahtlose Abrechnung der Apotheken gemäß den bisherigen Austauschregelungen der SARS-CoV-2-AMVV unterstützt und dafür Sorge trägt, dass die Krankenkassen die Abrechnungen in vorgenanntem Sinne einschränkungslos akzeptieren“.
Abgaberegelungen wie vor der Pandemie
Dennoch bedeutet das für die Apotheken, dass ein nahtloser Übergang der erleichterten Abgaberegelungen ausgeblieben ist. Sie sind folglich seit einigen Tagen wieder an die Abgaberegelungen gebunden, die vor der Corona-Pandemie galten.









