Hintergrund
Viele Ausnahmeregelungen für die ambulante Versorgung, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie erlassen wurden, sind bereits in den vergangenen Monaten ausgelaufen. Anfang April werden weitere Corona-Sonderregelungen wegfallen. Dazu zählen die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes, das großzügigere Entlassmanagement bezüglich Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten und der Substitutionstherapie.
Telefon-AU nur noch bei öffentlich-rechtlicher Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung
Am 31. März endet die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege. Dies war eine der ersten Ausnahmeregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurden. So war es Ärztinnen und Ärzten erlaubt, Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach einer telefonischen Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sieben Tage auszustellen. Damit sollte das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 minimiert und die Belastung der Arztpraxen reduziert werden [1].
Ab dem 1. April gilt eine unbefristete Regelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wonach Vertragsärzte einem Patienten nur noch dann eine Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese bescheinigen dürfen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei Infektionskrankheiten wie Covid-19 oder Affenpocken der Fall sein.
Außerdem konnten Vertragsärzte Kinder mit leichten Atemwegsinfekten telefonisch bis zu sieben Tagen krankschreiben und eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausstellen. Auch das ist ab 1. April nicht mehr möglich.
Ende der Erleichterungen bei BtM-Rezepten und Substitutionsmittel-Abgabe
Am 7. April fallen die Erleichterungen bei der Verwendung von BtM-Rezepten und bei der Substitutionstherapie von Opioidabhängigen weg. Damit ist es Apotheken ab 8. April nicht mehr erlaubt, Substitutionsmittel für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen abzugeben.
Die Regelung zur Austauschmöglichkeit bei der Arzneimittelabgabe wurde hingegen bis zum 31. Juli verlängert. Demnach dürfen Apotheken auch weiterhin ohne ärztliche Rücksprache von der ärztlichen Verordnung abweichen. Das gilt für die Packungsgröße, die Anzahl der Packungen oder die Wirkstärke, solange die insgesamt verordnete Menge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Entlassmanagement ab 8. April wieder wie vor der Pandemie
Auch für das Entlassmanagement der Krankenhäuser gelten ab dem 8. April wieder die üblichen Vorschriften wie vor der Pandemie. Das bedeutet, dass Klinikärzte Heilmittel, Hilfsmittel, Soziotherapie, häusliche Krankenpflege und eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) anstelle von 14 Tagen nur noch für maximal sieben Tage verordnen können. Bei Arzneimitteln ist es wie zuvor nur gestattet, eine Packung mit der kleinsten Packungsgrößenangabe entsprechend der Packungsgrößenverordnung zu verschreiben.
Verschobene Früherkennungsuntersuchungen können bis Juni 2023 nachgeholt werden
Die festgelegten Zeitrahmen und Toleranzzeiten für die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 für Kinder im Alter von etwa zwölf Monaten bis sechs Jahren sind bis zum 31. März weiterhin aufgehoben. Verschobene Früherkennungsuntersuchungen können nun bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.









