Neue Regelungen für Covid-19-Impfungen: Anspruch bleibt auch nach dem 7. April bestehen

Zu Ostern werden die Coronaimpfungen in Deutschland in die reguläre Gesundheitsversorgung integriert. Nach einem Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen Covid-19-Impfungen auch ab dem 8. April kostenlos und breit verfügbar sein.

Corona-Impfstoffe

Hintergrund

Am 7. April tritt die „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-Cov-2 und auf weitere Schutzimpfungen“ außer Kraft [1]. Damit laufen die bisherigen Regelungen für den allgemeinen Anspruch von Covid-19-Impfungen aus. Nachfolgend würde die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die von den Krankenkassen zu übernehmenden Impfleistungen im Zusammenhang mit Covid-19 regeln.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht vor, dass Covid-19-Impfungen auch nach dem 7. April kostenlos und breit verfügbar sind. So hat das Ministerium einen neuen Referentenentwurf mit dem Titel „Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV)“ vorgelegt, der den Versicherten „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ einen Anspruch auf weitere Schutzimpfungen gegen Covid-19 über die Regelungen des G-BA hinaus gewähren soll [2].

Corona-Impfung nur bei ärztlicher Indikation

Laut Entwurf ist der Anspruch auf weitere Schutzimpfungen gegen Covid-19 nur gegeben, wenn eine ärztliche Indikation vorliegt und ein Arzt oder eine Ärztin die Verabreichung der Impfung für medizinisch notwendig hält. Mit der geplanten Rechtsverordnung soll sichergestellt werden, dass ein hohes Niveau an Immunität in der Bevölkerung auch über die in der Schutzimpfungsrichtlinie vorgesehenen Schutzimpfungen hinaus besteht – insbesondere im Hinblick auf den Herbst und Winter 2023/2024.

Zukunft der Covid-19-Impfungen in Apotheken ungewiss

Es bleibt abzuwarten, welche praktischen Auswirkungen die neue Verordnung auf Apotheken haben wird. Es erscheint jedoch unwahrscheinlich, dass Ärzte Rezepte für Impfungen in Apotheken ausstellen werden. Dabei betonte Sabine Dittmar, parlamentarische Staatssekretärin im BMG, erst vergangene Woche beim Symposium der Bundesapothekerkammer (BAK), wie hilfreich Impfungen in der Apotheke – zusätzlich zu den Arztpraxen – sein können, um den Gesundheitsschutz für die Bevölkerung zu verbessern.

Grundsätzlich ist die Bereitschaft für Covid-19-Impfungen stark gesunken. Laut Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) wurden in Deutschland zuletzt am 09. Februar an einem Tag mehr als 10.000 Impfungen verabreicht. Derzeit sind es täglich nur noch etwa 3.000 Impfungen [3].

Erweiterter Anspruch auf Corona-Impfungen und Verlängerung der Impfsurveillance

Die ab 8. April geltende Covid-19-Vorsorge-Verordnung sieht einen erweiterten Anspruch auf Corona-Impfungen bis zum 29. Februar 2024 vor. Die Corona-Impfsurveillance im Sinne des Digitalen Impfquotenmonitorings (DIM) soll bis zum 30. Juni 2024 weitergeführt werden. Für die Fortführung des DIM sind Ausgaben in Höhe von 1,5 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2023 und 500.000 Euro im Jahr 2024 geplant. Die Mehrausgaben der GKV durch Schutzimpfungen, die sich laut BMG „im oberen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Millionenbereich“ bewegen werden, würden durch den Gesundheitsfonds finanziert.

Autor:
Stand:
27.03.2023
Quelle:
  1. Bundesministerium der Justiz (BMJ), Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen, abgerufen am 23. März 2023.
  2. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV), 20. März 2023.
  3. Robert Koch-Institut (RKI), Impfquotenmonitoring, abgerufen am 23. März 2023.
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