Seit dem 1. Juli gilt für die Anschaffung von Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) mit laufenden Betriebskosten eine neue Finanzierungsregelung. Die Umstellung von Einmal- auf monatliche Pauschalen wurde mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz festgelegt. Um die TI-Pauschalen zu erhalten, müssen Praxen bestimmte technische Voraussetzungen des BMG erfüllen.
Auf Drängen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) hat das BMG die Regelungen zu den neuen TI-Pauschalen nun noch einmal überarbeitet. Während einige Mängel behoben wurden, bleiben Hauptkritikpunkte wie eine insgesamt unzureichende Erstattung und Sanktionen bestehen.
Höhere TI-Pauschale für große Praxen
Eine der signifikanten Änderungen betrifft die Höhe der TI-Pauschale für große Praxen und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als neun Ärzten oder Psychotherapeuten. Die Pauschale steigt nun stufenweise an, abhängig von der Anzahl der in der Praxis tätigen Ärzte. Ab mehr als neun Ärzten wird die Pauschale jeweils um einen festen Betrag erhöht, wenn je bis zu drei weitere Ärzte hinzukommen. Diese Änderung ist besonders relevant, da die Ausstattung der Praxen mit Kartenterminals und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) von der Anzahl der Ärzte abhängt.
Neue TI-Pauschalen
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Höhe der TI-Pauschalen infolge der Änderungen.
| TI-Pauschale | TI-Pauschale 1 | TI-Pauschale 2 | TI-Pauschale 3 |
| Bedingungen | Noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung vor dem 1. Januar 2021 Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch vor dem 1. Januar 2021 Alle Anwendungen installiert | Erstausstattung nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 Alle Anwendungen installiert Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat gilt Pauschale 1 | Konnektortausch nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 Alle Anwendungen installiert Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die Pauschale 1 |
Höhe der Pauschale (≤3 Ärzte, 4-6 Ärzte, 7-9 Ärzte, >9 Ärzte) | 237,78 € 282,78 € 323,90 € 323,90 € | 131,47 € 143,29 € 151,04 € 151,04 € | 199,45 € 242,78 € 282,23 € 282,23 € |
Reduzierte Pauschale (≤3 Ärzte, 4-6 Ärzte, 7-9 Ärzte, >9 Ärzte) | 118,89 € 141,39 € 161,95 € 161,95 € | 65,84 € 71,65 € 75,52 € 75,52 € | 99,73 € 121,39 € 141,12 € 141,12 € |
Ausnahmen für Nachweispflichten
Die KVen können nun für bestimmte Fachgruppen Ausnahmen von den Nachweispflichten vorsehen. Dies betrifft insbesondere Psychologische Psychotherapeuten und Fachärzte wie Anästhesisten, die bestimmte Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen. Die Ausnahmen sind auch für Ärzte relevant, die ihr Praxisverwaltungssystem im Zuge der Umstellung auf die TI-Pauschale wechseln.
Verschiebung der Frist für eArztbriefe
Die Frist für die Einführung des elektronischen Arztbriefs wurde auf den 1. März 2024 verschoben. Diese Verschiebung kommt den Praxen entgegen, da viele Softwarehäuser das erforderliche eArztbrief-Modul noch nicht bereitstellen.
Kritik und Forderungen der KBV
„Die Überarbeitung war dringend notwendig, ansonsten hätten viele Praxen völlig unverschuldet eine noch niedrigere Pauschale erhalten oder wären leer ausgegangen“, so KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner. Trotz der Änderungen bleibt die Kritik der KBV bestehen, insbesondere in Bezug auf die unzureichende Erstattung und die Sanktionen bei Nichterfüllung der Anforderungen. Die KBV fordert weiterhin eine kostendeckende Finanzierung und die Abschaffung der Sanktionen.









