Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben auf E-Rezepten werden die Krankenkassen in diesem Jahr bei Apotheken keine Rechnungskürzungen (Retaxationen) mehr vornehmen. Das gab die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. in einer Pressemitteilung bekannt. Die Friedenspflicht gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2024 und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Zusatzvereinbarung mit Krankenkassen
Der Friedenspflicht hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zugestimmt. Vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ziel war eine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag zwischen den Kassen und der Apothekerschaft.
Der DAV hatte sich Anfang des Jahres nach dem flächendeckenden Start des E-Rezeptes mehrfach an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gewandt und um Klärung gebeten. Im Februar rief das Ministerium die Kassen dazu auf, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn beispielsweise die Berufsbezeichnung des Arztes fehlt.
Apotheke trägt keine Schuld
Aus Sicht des DAV dürfen Apotheken nicht für Fehler sanktioniert werden, die an anderen Stellen erfolgen. So entstehen seit dem bundesweiten Start des E-Rezeptes am 1. Januar 2024 immer wieder Probleme in den Praxisverwaltungssystemen der Arztpraxen oder im Fachdienst der gematik. Besonders häufig führen fehlerhafte oder fehlende Berufsbezeichnungen der Ärzte auf den E-Rezepten zu erheblichen Problemen.
„Die Fehler auf den E-Rezepten werden nicht von den Apotheken verursacht und deshalb dürfen sie dafür auch nicht bestraft werden“, sagte DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann laut der ABDA-Pressemitteilung. Der DAV habe die Kassen schon lange aufgefordert, auf Rechnungskürzungen zu verzichten, um die Akzeptanz für das neue E-Rezept nicht aufs Spiel zu setzen. Hubmann freute sich, dass die Apotheken nun mehr Rechtssicherheit beim Einlösen und Abrechnen von E-Rezepten bekommen.