Datenschutz im Mammographie-Screening ab 2027 gestärkt

Der Gemeinsame Bundesausschuss stärkt ab 2027 den Datenschutz im Mammographie-Screening-Programm. Das Widerspruchsrecht gegen die Nutzung ihrer Screening-Daten für Qualitätssicherung und Abgleich mit dem Krebsregister wird rechtlich nun ausdrücklich in der KFE-RL verankert.

Vorsorge Mammographie

Das bundesweite Mammographie-Screening-Programm ist ein zentrales Instrument der Brustkrebsfrüherkennung für Frauen zwischen 50 und 75 Jahren. Zur Sicherung der Programmqualität wurden bislang Untersuchungsdaten stichprobenartig und zweckgebunden ausgewertet und mit den Krebsregistern abgeglichen.

Ab dem 1. Januar 2027 tritt eine wesentliche Neuerung in Kraft: Frauen können der Verarbeitung ihrer Daten zu diesen Zwecken widersprechen. Damit werden die informationelle Selbstbestimmung der Teilnehmerinnen gestärkt und der Datenschutz an aktuelle rechtliche Vorgaben angepasst.

Rechtliche Grundlage und Beschlusslage

Das neue Widerspruchsrecht basiert auf § 25a Abs. 4 SGB V. Es gewährt Versicherten das Recht, einer Nutzung ihrer personenbezogenen Screening-Daten zu widersprechen, sofern diese ausschließlich der Qualitätssicherung oder dem Abgleich mit den Krebsregistern dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe am 16. Oktober 2025 beschlossen und die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) um einen entsprechenden Paragraf 23a ergänzt. Nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium wird die Änderung veröffentlicht und bis Anfang 2027 vollständig umgesetzt.

Information und Ablauf des Widerspruchs

Anspruchsberechtigte Frauen werden künftig bereits im Einladungsschreiben über ihr Recht auf Widerspruch informiert. Auch die Entscheidungshilfe zum Mammographie-Screening-Programm enthält ergänzende Hinweise zur Datenverwendung und zu den Möglichkeiten des Widerspruchs. Frauen, die keine Nutzung ihrer Daten für Qualitätssicherung oder Registerabgleich wünschen, können dies der zuständigen Screening-Einheit mitteilen – entweder vorab per E-Mail oder direkt beim Untersuchungstermin. Im Falle eines Widerspruchs werden die betroffenen Datensätze von der Weiterleitung an die Qualitätssicherungsstellen und die Krebsregister ausgeschlossen. Der Widerspruch kann jederzeit durch eine erneute Erklärung widerrufen werden. Die medizinische Untersuchung selbst bleibt hiervon unberührt.

Technische und organisatorische Umsetzung

Der Übergangszeitraum bis 2027 ist notwendig, um die IT-Systeme in den Screening-Einheiten an die neuen Vorgaben anzupassen. Softwarehersteller müssen sicherstellen, dass Widersprüche dokumentiert und die betroffenen Datensätze technisch ausgeschlossen werden. Parallel werden Einladungsschreiben und Informationsmaterialien überarbeitet, um die Patientinnen transparent über ihr neues Recht zu informieren. Damit wird der Datenschutz integraler Bestandteil des organisatorischen Ablaufs und der Kommunikation innerhalb des Screening-Programms.

Bedeutung für Praxis und Qualitätssicherung

Für die an der Durchführung beteiligten Praxen bedeutet die Regelung zusätzliche Anforderungen an Dokumentation und Datenmanagement. Zugleich stärkt sie das Vertrauen der Patientinnen in die Früherkennung. Durch das klar geregelte Verfahren bleibt die Qualitätssicherung weiterhin gewährleistet, während der Schutz personenbezogener Daten gemäß aktuellen rechtlichen Vorgaben erfolgt.

Autor:
Stand:
27.10.2025
Quelle:
  1. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Praxisnachricht Mammographie-Screening-Programm: Neue Vorgabe zum Datenschutz, 16. Oktober 2025.
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA): Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL), geändert am 18. Juni 2025 (BAnz AT 04.09.2025 B3), in Kraft am 05. September 2025, Anlage VI.
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