Einführung eines neuen Mutterpasses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen an den Mutterschaftsrichtlinien (Mu-RL) beschlossen. Das erfordert zudem die Einführung eines neuen Mutterpasses – voraussichtlich im Dezember 2023 oder Januar 2024.
Die Richtlinien für die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt (Mutterschafts-Richtlinien [Mu-RL]), die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB V beschlossen wurden, legen die medizinische Versorgung während der Schwangerschaft und nach der Geburt fest. Sie definieren die Indikationen für die verschiedenen Maßnahmen sowie deren Art, Umfang und Durchführung. Zudem regeln sie die Dokumentation relevanter Untersuchungsergebnisse, die im Mutterpass, der Anlage 3 der Mu-RL, vermerkt werden.
Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Praxen
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) ergibt sich aus den geänderten Mu-RL kein unmittelbarer Handlungsbedarf für die Vertragsarztpraxen. Gynäkologische Praxen erhalten die neuen Mutterpässe – genau wie die bisherigen – bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung. Bereits ausgestellte Dokumente für Schwangere behalten ihre Gültigkeit und können weiter verwendet werden.
Änderungen in den Mutterschaftsrichtlinien
Die Änderungen in den Mu-RL beziehen sich vor allem auf Aufbau, Struktur und Bezeichnungen. So wurde das Wort „Entbindung“ durch „Geburt“ ersetzt, was auch den Titel der Richtlinie betrifft. Dieser lautet künftig „Richtlinie über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Geburt“ (statt bisher: „Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung“).
Anpassungen der Versicherteninformation
Darüber hinaus soll es ebenfalls Änderungen an der Versicherteninformation „Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft“ geben. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber 2018 in der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) geregelt hat, dass bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken ein Fötus nicht exponiert werden darf (§ 10 NiSV).
Die Versicherteninformation zu Basis-Ultraschalluntersuchungen für Frauen in der Schwangerschaft soll an das aktuell geltende Recht angepasst werden; die Implementierung ist ebenfalls für Dezember oder Anfang des nächsten Jahres vorgesehen.
Beschlussprüfung durch das Bundesgesundheitsministerium
Vor dem Inkrafttreten im Dezember 2023 oder Januar 2024 werden die Beschlüsse des G-BA zunächst noch vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Hierfür hat das Ministerium zwei Monate Zeit.
Bezug von Mutterpass und Versicherteninformation
Vertragsarztpraxen erhalten sowohl die Mutterpässe als auch die Versicherteninformation des G-BA über ihre jeweilige Kassenärztliche Vereinigung und müssen diese nicht eigenständig bestellen. Es wird erwartet, dass der neue Mutterpass und die aktualisierte Versicherteninformation im vierten Quartal 2023 verfügbar sein werden. Zu diesem Zeitpunkt können die Kassenärztlichen Vereinigungen diese Dokumente anfordern. Insbesondere gynäkologische Vertragsarztpraxen werden dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen mit den neuen Unterlagen beliefert.











