Cannabis ist seit dem 1. April teillegalisiert. Zur Verordnung für medizinische Zwecke benötigen Ärzte kein Betäubungsmittelrezept mehr. Allerdings sind die Softwaresysteme in den Arztpraxen und Apotheken noch nicht aktualisiert.
Teillegalisierung per Gesetz
Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz) verabschiedet. Es trat zum 1. April in Kraft.
Ärzte können mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Cannabisarzneimittel auf dem „normalen“ Rezept verordnen. Nach der Teillegalisierung greift für Cannabisarzneimittel nicht mehr länger das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Stattdessen regelt die Verordnung von Medizinalcannabis das neue „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“ (Medizinal-Cannabisgesetz).
Verordnung der Cannabisarzneimittel
Laut dem Medizinal-Cannabisgesetz ist Cannabis zu medizinischen Zwecken definiert als „Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem Anbau stammen, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle (…) erfolgt, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe“.
Bei einer schwerwiegenden Erkrankung können Ärzte Patienten mit Cannabis behandeln und nutzen dazu seit 1. April das elektronische Rezept. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verschreibung gemäß § 31 Abs. 6 SGB V und Arzneimittel-Richtlinie sind weiterhin zu beachten.
Der Zeitraum zwischen der finalen Billigung des neuen Gesetzes durch den Bundesrat und seinem Inkrafttreten war mit nur einer Woche knapp bemessen. Die in den Praxen und Apotheken verwendeten Softwaresysteme konnten noch nicht aktualisiert werden. Die Systeme lassen es daher bisher noch nicht zu, für Cannabisarzneimittel ein normales Rezept zu verwenden.
Eine Anpassung der Softwaresysteme ist erst zum 1. Mai möglich. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun genehmigt, dass „bis zum 30. April weiter ergänzend Betäubungsmittelrezepte zur Verordnung genutzt werden können“. Die betroffenen Verbände wurden darüber informiert.
Sonderfall Nabilon
Eine Ausnahme von der Änderung, dass mit der Teillegalisierung normale Rezepte für Cannabis-Arzneimittel genutzt werden müssen, besteht für den Wirkstoff Nabilon (Handelsname Canemes). Das synthetische Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol – dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze – ähnelt, ist weiterhin als Betäubungsmittel in Anlage III des BtMG gelistet. Ärzte verordnen es weiterhin auf einem BtM-Rezept.
Verordnungshinweise für Ärzte
Bei einer schwerwiegenden Erkrankung können Haus- und Fachärzte Patienten seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis verschreiben. Die Betroffenen haben darauf einen gesetzlich definierten Anspruch (§ 31 Abs. 6 SGB V). Es sind die getrockneten Cannabisblüten und -extrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon verordnungsfähig und die Krankenkassen übernehmen im Regelfall die Therapiekosten.
Bevor Ärzte medizinischen Cannabis erstmalig verordnen, holt der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse ein. Eine Ausnahme ist die Versorgung in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
Wenn Ärzte Cannabisblüten verschreiben, müssen sie dies begründen.
Cannabishaltige Fertigarzneimittel sind grundsätzlich den Blüten und Extrakten vorzuziehen. Weiterhin beachten Ärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot.


