Hamm. Unternehmen und Praxisbetreiber sind verantwortlich für die Aussagen ihrer Chatbots, auch wenn die Aussagen von einer Künstlichen Intelligenz (KI) stammen. Das hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem möglicherweise wegweisenden Urteil entschieden. Demnach können sich Betreiber von KI-Chatbots nicht darauf berufen, dass irreführende Aussagen von einem KI-Chatbot und nicht von Menschen selbst getroffen wurden. Das Gericht gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Aesthetify GmbH statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
KI-Chatbot mit irreführenden Facharztbezeichnungen über „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“
Gegenstand des Verfahrens war die Internetseite der Aesthetify GmbH aus Recklinghausen. Hinter dem Unternehmen stehen die als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ bekannten Ärzte Henrik Heüveldop und Dominik Bettray. Nach Angaben des Unternehmens werden bundesweit sechs Standorte betrieben, an denen ästhetische Gesichtsbehandlungen angeboten werden.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, wem Aussagen eines KI-Chatbots rechtlich zugerechnet werden können. Das Gericht befasste sich damit erstmals ausführlicher mit der wettbewerbsrechtlichen Verantwortung für KI-generierte Inhalte im medizinischen Umfeld.
OLG Hamm bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherschützer
Auf der Webseite konnten Interessierte über einen KI-gestützten Chatbot Termine buchen und Fragen in Echtzeit stellen. Nach Angaben des OLG Hamm antwortete der Chatbot auf konkrete Nachfragen unter anderem, die beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um unzutreffende beziehungsweise nicht existierende Facharztbezeichnungen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mahnte das Unternehmen deshalb ab und verlangte unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar wurde der Chatbot später deaktiviert, die Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben. Die Verbraucherzentrale erhob daraufhin Klage auf Unterlassung. Das OLG Hamm bestätigte nun die Rechtsauffassung der Verbraucherschützer.
Gericht: Qualifikationen von Ärzten für Patienten von erheblicher Bedeutung
Der 4. Zivilsenat bewertete die Aussagen des Chatbots als unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach Angaben des Gerichts liegt eine Irreführung über berufliche Qualifikationen vor, wenn nicht bestehende Facharztbezeichnungen verwendet werden.
Das Gericht stellte klar, dass Facharzttitel in Deutschland nur geführt werden dürfen, wenn sie nach den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern offiziell erworben und anerkannt wurden. Gerade im medizinischen Bereich seien Qualifikationen und Spezialisierungen für die Entscheidung von Patientinnen und Patienten von erheblicher Bedeutung.
Die Richter folgten ausdrücklich nicht der Argumentation der Beklagten, wonach die Aussagen des Chatbots nicht als eigene geschäftliche Handlung des Unternehmens anzusehen seien. Selbst wenn der Chatbot ursprünglich nur mit korrekten Datensätzen programmiert worden wäre, trage das Unternehmen nach Auffassung des Gerichts die Verantwortung für die veröffentlichten Falschangaben.
Das OLG Hamm erklärte zudem, der eingesetzte Chatbot sei kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Damit könne sich das Unternehmen nicht auf eingeschränkte Haftungsmaßstäbe berufen, die unter Umständen bei fremden Inhalten gelten könnten.
Grundsatzfragen zur KI-Haftung: Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen
Nach Angaben des Gerichts wirft der Fall neue rechtliche Fragen zur Zurechnung von KI-generierten Aussagen auf. Aus diesem Grund ließ der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 4 UKl 3/25.
Die Entscheidung gilt als bedeutend für die künftige rechtliche Bewertung von KI-Anwendungen im Gesundheitswesen und darüber hinaus. Denn KI-gestützte Chatbots werden zunehmend eingesetzt, um Anfragen automatisiert zu beantworten oder Dienstleistungen zu unterstützen.
Das OLG Hamm machte deutlich, dass Unternehmen auch dann verantwortlich bleiben, wenn Inhalte automatisiert durch künstliche Intelligenz erstellt werden. Maßgeblich sei, dass der Chatbot innerhalb der geschäftlichen Organisation eingesetzt werde und nach außen im Namen des Unternehmens auftrete.
Medizinische Werbung bereits mehrfach Gegenstand von Verfahren
Die Aesthetify GmbH war bereits in der Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Werbung für ästhetische Behandlungen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2025 entschieden, dass Vorher-Nachher-Bilder für bestimmte ästhetische Eingriffe unzulässig sind.
Damals ging es um die Frage, ob Unterspritzungen mit Fillern oder Botox unter das Werbeverbot für operative plastisch-chirurgische Eingriffe fallen. Der BGH bestätigte dabei ein vorheriges Urteil des OLG Hamm. Nach Angaben der Verbraucherzentrale sollten unsachliche und suggestive Werbewirkungen bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen verhindert werden.












