Assistierte Telemedizin in Apotheken kann voraussichtlich starten

Ab Juli 2026 sollen gesetzlich Versicherte assistierte telemedizinische Leistungen direkt in Apotheken nutzen können. Ein Schiedsspruch zur Vergütung ebnet den Weg, die Umsetzung steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums.

Apothekerin Telemedizin

Ab dem 1. Juli 2026 können gesetzlich Versicherte die assistierte Telemedizin wahrscheinlich in Apotheken nutzen. Grundlage dafür ist ein Schiedsspruch zur Vergütung der Leistungen, wie der Deutsche Apothekerverband (DAV) mitteilte. Die endgültige Umsetzung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

Nach Angaben des DAV eröffnet die neue Regelung Apotheken die Möglichkeit, telemedizinische Leistungen direkt vor Ort anzubieten. Dazu zählt ein strukturiertes medizinisches Ersteinschätzungsverfahren zur Vorbereitung einer Videosprechstunde. Patienten sollen dabei in separaten Beratungsräumen der Apotheke ärztliche Videokonsultationen wahrnehmen können.

DAV sieht Entlastung für Patienten

Tatjana Zambo, Verhandlungsführerin des DAV für assistierte Telemedizin, betonte den Nutzen vor allem für Menschen mit langen Wegen zur Arztpraxis. Die Apotheken könnten niedrigschwellige und wohnortnahe Unterstützung bieten. Zugleich unterstreiche das Angebot die Bedeutung der Apotheken in der Gesundheitsversorgung.

Auch DAV-Vorstandsmitglied Jan-Niklas Francke sieht in dem Modell einen wichtigen Schritt für die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Die assistierte Telemedizin mache digitale Versorgungskonzepte in den Apotheken unmittelbar erlebbar und entspreche den Zielen der BMG-Strategie „Gemeinsam Digital 2026“.

Vergütung per Schiedsverfahren geregelt

Hintergrund für das zusätzliche Angebot in Apotheken ist eine gesetzlich vorgesehene Ergänzung des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband. Während sich beide Seiten auf die Inhalte der Maßnahmen verständigten, musste die Vergütung in einem Schiedsverfahren nach § 129 Absatz 8 SGB V geklärt werden.

Die mündliche Verhandlung fand am 16. April 2026 statt. Die ausgearbeitete Vereinbarung liegt inzwischen dem BMG vor, das innerhalb eines Monats Einwände erheben kann. Zudem muss die DAV-Mitgliederversammlung dem Vertrag noch zustimmen.

Chancen und Risiken der Telemedizin

Die Diskussion um telemedizinische Angebote wird seit Jahren kontrovers geführt. Bereits 2021 hatte ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold in einem Interview mit der „Computerbild“ vor Risiken rein digitaler Behandlungsangebote gewarnt. Arzneimittel seien „hochdiffizile Produkte“ mit teils schweren Nebenwirkungen, weshalb ärztliche Verschreibungen eine besondere Verantwortung voraussetzten. Kritisch seien vor allem anonyme telemedizinische Plattformen, bei denen behandelnde Ärzte die Patienten nicht persönlich kennen.

Zugleich betonte Arnold aber auch die Chancen der Telemedizin. Videosprechstunden könnten bei Verlaufskontrollen oder Folgeverordnungen den Zugang zur Versorgung erleichtern. Die zunehmende Bequemlichkeit digitaler Angebote dürfe jedoch nicht dazu führen, dass Patienten Symptome falsch einschätzen oder notwendige körperliche Untersuchungen ausbleiben. Die nun geplante assistierte Telemedizin in Apotheken soll deshalb ärztliche Videokonsultationen in einem geschützten und fachlich begleiteten Umfeld ermöglichen.

Autor:
Stand:
26.05.2026
Quelle:
  1. ABDA: Pressemitteilung, 08.05.2026
  2. ABDA: Pressemitteilung, 11.06.2021
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