Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen

Die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistung erfolgt quartalsweise über den Nacht- und Notdienstfonds. Dazu sind Sonderbelege nötig, die bei den Apothekenrechenzentren eingereicht werden müssen.

Abrechnung Apotheke

Die ersten fünf pharmazeutischen Dienstleistungen stehen seit dem 10. Juni 2022 fest. Neben der erweiterten pharmazeutischen Betreuung von Patienten mit Polymedikation, oraler Tumortherapie und Immunsuppressiva nach Organtransplantation, umfassen die Leistungen Inhalativa-Schulungen und eine Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten. Dass das Abrechnungsverfahren über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) laufen soll, steht bereits seit November 2021 fest.

Abrechnung über Sonderbelege (SB-pDL)

Die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt über bestimmte, nicht personalisierte Sonderbelege (SB-pDL), die der NNF den Apotheken bereits zur Verfügung gestellt hat. Es wird jeweils ein SB-pDL pro Patient erstellt und es können bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen, die am selben Tag erbracht wurden, aufgedruckt werden. Die Warenwirtschaftssysteme unterstützen bei der richtigen Bedruckung, dennoch sollten die SB-pDL immer auf Vollständigkeit geprüft werden.

Zusätzlich benötigte Sonderbelege können direkt beim NNF bestellt werden.

Bedruckungsdaten der Sonderbelege

Grundsätzlich sind die Sonderbelege aufgebaut wie ein Muster-16-Rezept. Es werden wie üblich die Kostenträger- sowie persönliche Daten des Kunden und die Apotheken-IK eingetragen. Folgende Besonderheiten müssen jedoch beachtet werden.

  • Gesamtbrutto ist immer 0,00
  • Zuzahlung ist immer 0
  • An 1. bis 3. Position im Taxierungsfeld stehen die Sonderkennzeichen der jeweiligen pharmazeutischen Dienstleistung
  • Faktor ist immer 1
  • Taxe ist immer 0
  • Im Feld unter der Kostenträgerkennung (bei Muster-16-Formular BSNR/LANR) steht die IK des NNF: 661100401
  • Das Leistungsdatum wird sowohl unter dem Abrechnungs- als auch Ausstellungsdatum aufgedruckt
  • Die Sonderbelege müssen vom Apothekeninhaber oder einem Vertreter unterschrieben werden, sonst erfolgt keine Abrechnung

Weitergabe an Rechenzentren

Die Sonderbelege für pharmazeutische Dienstleistungen werden an das jeweilige Apothekenrechenzentrum weitergegeben. Dieses übermittelt die zur Abrechnung notwendigen Daten an den NNF. Aufgrund der aufgedruckten Sozialdaten der Patienten dürfen die SB-pDL nicht direkt beim NNF eingereicht werden.

Die Abrechnung erfolgt quartalsweise, die Auszahlung zeitgleich mit der Notdienstpauschale am Ende des Folgequartals. Können nicht alle Sonderbelege fristgerecht eingereicht werden, ist eine Abrechnung im Folgequartal möglich. Allerdings wird dabei das Ausschüttungsvolumen dieses Quartals zur Abrechnung verwendet.

Finanzierung

Zur Finanzierung der pharmazeutischen Dienstleistung bezahlen die Krankenkassen seit dem 15. Dezember 2021 für jede verschreibungspflichtige Arzneimittelpackung einen Aufschlag von 20 Cent. Dadurch sollen den Apotheken nach dem Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) jährlich etwa 150 Millionen Euro für die zusätzlichen Betreuungsangebote zur Verfügung stehen.

Die quartalsweise Auszahlung erfolgt aus einem entsprechenden Fondsanteil. Nicht ausgeschöpfte Anteile werden ins Folgequartal übertragen. Überschreiten die Abrechnungspreise den Fondsanteil, werden die Auszahlungsbeträge entsprechend einer vereinbarten Priorisierung angepasst.

Priorisierung

Wird der Ausschüttungsbetrag überschritten, erhält jede öffentliche Apotheke, wenn möglich, zunächst ohne Abschlag einen Betrag von bis zu 1.000 Euro für die erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen. Dabei ist nach der vereinbarten Priorisierung vorzugehen. Für Auszahlungen über 1.000 Euro können je nach Priorität der pharmazeutischen Dienstleistung für alle Apotheken gleichermaßen geltende Kürzungen bei den Beträgen vorgenommen werden.

Die Prioritäten sind laut NNF so gewählt, dass zeitlich umfangreichere und somit höher vergütete pharmazeutische Dienstleistungen einer höheren Priorität zugeordnet wurden. Es wird zunächst versucht, Leistungen mit höherer Priorität vollständig zu vergüten und Kürzungen nur bei niedrigeren Prioritätsstufen vorzunehmen. Dies soll vermeiden, dass Kürzung zeitlich umfangreicherer und somit höher vergüteter pharmazeutischer Dienstleistungen, vorgenommen werden müssen. Zudem soll so ein Anreiz geschaffen werden, vermehrt höher priorisierte pharmazeutische Dienstleistungen anzubieten.

Pharmazeutische DienstleistungPriorität
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation1
Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten1
Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie1
Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik2
Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck3

 

Autor:
Stand:
20.06.2022
Quelle:
  1. ABDA: Pharmazeutische Dienstleistungen (zuletzt aufgerufen am 20.06.2022)
  2. GKV-Spitzenverband: Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V – Regelung der pharmazeutischen Dienstleistungen und des Näheren nach § 129 Absatz 5e SGB V (zuletzt aufgerufen am 20.06.2022)
  3. NNF: Pharmazeutische Dienstleistungen (zuletzt aufgerufen am 20.06.2022)
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