Vergütung für Impfstoffabgabe durch Apotheken steigt um 1 Euro

Mit der zweiten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung steigt die Vergütung für die Impfstoffabgabe an Arztpraxen und Betriebsärzte durch Apotheken um 15 Prozent. Die ABDA hatte mit der Aufstellung der tatsächlichen Leistungen deutlich mehr gefordert.

Corona Verordnungen und Gesetze

Die Vergütung für die Impfstoffabgabe Coronavirus-Impfverordnung wurde zuletzt Anfang Juni geändert. Mit Aufhebung der Impf-Priorisierung und Einbindung der Privat- und Betriebsärzte in die Impfkampagne wurde das Honorar der Apotheken für die Beschaffung der Vakzinen angepasst. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) entsprach den Anforderungen der Verordnung und legte dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zum 17. Mai eine Aufstellung vor, die den tatsächlichen Aufwand in den Apotheken widerspiegelt. Auf dieser Grundlage folgt nun die Erhöhung der Vergütung. Das Honorar für das Erstellen der Impfzertifikate wurde bereits gesenkt.

BMG erhöht Honorar um 15 Prozent

Mit der Änderung der Impfverordnung im Juni blieb der Betrag für die Impfstoffabgabe von 6,58 Euro pro Durchstechflasche für die Versorgung von Arztpraxen erhalten. Allerdings wurde die Vergütung bei der Belieferung von Betriebsärzten gestaffelt. Apotheken haben ab dem 101. Vial ein Honorar von 4,28 Euro und ab dem 151. Vial von 2,19 Euro pro Durchstechflasche erhalten. Die neue Änderung sieht eine Erhöhung der Vergütung um 15% rückwirkend zum 12. Juli 2021 vor. Das entspricht einer Steigerung des Betrags von 6,58 Euro auf 7,58 Euro netto bzw. bei Betriebsärzten ab dem 101. Vial auf 4,92 Euro und ab dem 151. Vial 2,52 Euro.

ABDA: Schritt in die richtige Richtung

In ihrem Statement zum Referentenentwurf zur Vergütung der Abgabe von COVID-19-Impfstoffen hatte die ABDA erläutert, die Änderung sei ein Schritt in die richtige Richtung, aber bei Weitem noch nicht ausreichend. In der von der Apotheker-Standesvertretung eingereichten Aufstellung der tatsächlichen Aufwände, wurde eine nötige Vergütung von 18,08 Euro ermittelt, um alle Kosten zu decken. "Die Vergütung ist auch mit der Anhebung um einen Euro für die Apotheken noch nicht kostendeckend. Aber zumindest erkennt der Entwurf an, dass die derzeitige Vergütung unzureichend ist", hatte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening erklärt.

Versorgung ist zeit- und personalintensiv

Die ABDA führte in der offiziellen Stellungnahme zum Referentenentwurf weiterhin aus, dass die Versorgung der Ärzte mit Impfstoffen sich wöchentlich ändernden Umgebungsbedingungen unterliege und daher personalintensiv und zeitaufwendig sei. Jede Woche müssten Arbeitsabläufe angepasst werden, der Kommunikationsbedarf mit Ärzten und Großhändlern sei erheblich. Im August sei zudem zu erwarten, dass mit Spikevax von Moderna der vierte COVID-19-Impfstoff in die ambulante ärztliche Versorgung eingebracht werde. Dies erhöhe den Umstellungsaufwand weiter.

ABDA forderte weitere Erhöhung

Aufgrund des hohen Aufwandes für die Apotheken durch die Impfstoffbereitstellung neben dem üblichen Apothekenbetrieb sowie der Daten aus der Aufstellung tatsächlicher Aufwände, forderte die ABDA eine weitere Erhöhung der Vergütung. Diese sollte im Optimalfall den genannten 18,08 Euro entsprechen, mindestens aber die im Referentenentwurf angekündigten 7,58 Euro deutlich übersteigen. Dieser Forderung kam das BMG nicht nach.

Keine rückwirkende Änderung zum 1. Juli

Die Änderung der Leistungsvergütung zu unterschiedlichen Stichtagen führe bei der Abrechnung zu erheblichem Mehraufwand, so die ABDA in ihrer Stellungnahme. Da auch die Abrechnung des Großhandels über die Apotheken läuft, sei eine Kostenbelastung dieser zu erwarten. Daher hatte die Standesvertretung eine rückwirkende Anpassung der Vergütung zum 1. Juli 2021 gefordert. Laut der neuen Verordnung tritt die Vergütungserhöhung jedoch rückwirkend zum 12. Juli in Kraft.

Großhandelsvergütung wird gesenkt

Bisher hatten die pharmazeutischen Großhändler 8,60 Euro pro Durchstechflasche erhalten. Laut der Verordnungs-Änderung wird die Senkung des Honorars auf 7,45 Euro pro Vial ab dem 19. Juli eingeführt. Dies wird für die Apotheken bei der Abrechnung der Impfstoffe wichtig.

Durch Aufhebung der Absätze zur Vergütungsanpassung wird eine weitere Änderung der Vergütung für Apotheke und Großhandel vorerst ausgeschlossen.

Autor:
Stand:
14.07.2021
Quelle:
  1. BMG: Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 13. Juli 2021
  2. ABDA: Statement zur Vergütung für die Abgabe von COVID-19-Impfstoffen (06.07.2021)
  3. ABDA: Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (07.07.2021)
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