ApoVWG veröffentlicht und in Kraft getreten

Mit dem Inkrafttreten des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes ändern sich zahlreiche gesetzliche Vorgaben für Apotheken. Während einige Regelungen bereits seit dem 2. Juli gelten, werden andere erst nach Vorarbeiten oder zu späteren Stichtagen umgesetzt.

Inkrafttreten Gesetz

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) ist am 1. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 2. Juli 2026 in Kraft getreten. Es bringt umfangreiche Änderungen unter anderem im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), im Apothekengesetz, in der Apothekenbetriebsordnung, in der Arzneimittelpreisverordnung, im Arzneimittelgesetz (AMG), im Infektionsschutzgesetz sowie im Betäubungsmittelgesetz mit sich. Ziel des Gesetzes ist es, die Arzneimittelversorgung weiterzuentwickeln und Apotheken zusätzliche Aufgaben und Handlungsspielräume zu eröffnen.

Diese Regelungen gelten bereits

Ein Teil der Neuerungen ist unmittelbar mit Inkrafttreten wirksam geworden. Dazu gehören erweiterte Austauschmöglichkeiten bei Rabattarzneimitteln sowie eine ausgeweitete „Nullretax“-Regelung. Außerdem können Apotheken bestimmte Schnelltests künftig als Selbstzahlerleistung anbieten, etwa zum Nachweis von Influenza- oder Noroviren.

Neu ist auch § 48a AMG. Danach dürfen Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel in eng begrenzten Ausnahmefällen auch ohne Vorlage eines Rezepts abgeben. Die Regelung ist auf die Anschlussversorgung chronisch kranker Patienten zugeschnitten und soll Versorgungslücken vermeiden.

Außerdem dürfen Pharmazeutisch-Technische Assistenten unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen den Apothekenbetrieb vorübergehend eigenverantwortlich aufrechterhalten, wenn kurzfristig kein Apotheker verfügbar ist. Voraussetzung sind unter anderem eine entsprechende Berufserfahrung sowie die Erreichbarkeit eines Apothekers. Die Einzelheiten regelt die Apothekenbetriebsordnung. Das Gesetz schafft auch neue rechtliche Möglichkeiten für den Betrieb von Zweigapotheken und soll damit die Versorgung in strukturschwachen Regionen verbessern. Weiterhin dürfen BtM-Fertigarzneimittel nun auch in Kommissionierautomaten gelagert werden.

Weitere Änderungen folgen schrittweise

Für mehrere neue Leistungen sieht das Gesetz zunächst Vorarbeiten vor. So müssen Standardarbeitsanweisungen, Vergütungsvereinbarungen sowie Mustercurricula der Bundesapothekerkammer erstellt werden, bevor etwa neue pharmazeutische Dienstleistungen, venöse Blutentnahmen oder Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen flächendeckend angeboten werden können.

Die finanzielle Förderung von Teilnotdiensten tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft. Zum 1. Januar 2027 folgt schließlich eine Änderung der Arzneimittelpreisverordnung. Dabei wird der bisherige Zuschlag zur Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen von 20 Cent in einen erhöhten Notdienstzuschlag überführt. Dieser steigt von bislang 20 auf 41 Cent je abgegebener Packung.

Weitere Informationen angekündigt

Über die konkrete Umsetzung der einzelnen Regelungen wollen ABDA, Apothekerkammern und Verbände die Apotheken schrittweise informieren. Damit sollen offene Fragen zu den neuen Aufgaben, Vergütungsregelungen und Fortbildungsanforderungen geklärt werden.

Autor:
Stand:
13.07.2026
Quelle:
  1. ABDA: Pressemitteilung, 02.07.2026.
  2. Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG), 01.07.2026.
  • Teilen
  • Teilen
  • Teilen
  • Drucken
  • Senden