Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe in Apotheken

Die Belieferung der Arztpraxen mit COVID-19-Impfstoffen erfolgt auf dem bewährten Weg über die Apotheken und pharmazeutischen Großhändler. Dabei sollen die Apotheken die Abrechnung für sich selbst und den Großhandel übernehmen. Es wurde nun ein Leitfaden als Hilfestellung veröffentlicht.

Wirtschaftlichkeit

Seit dem 7. April 2021 sind im Zuge einer Änderung der Coronavirus-Impfverordnung die Hausärzte in die nationale Impfstrategie eingebunden, am 7. Juni folgten Privat- und Betriebsärzte. Die Arztpraxen werden von Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel mit den COVID-19-Impfstoffen versorgt. Seit dem 1. Oktober können auch der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD), Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser sowie Impfzentren und mobile Impfteams ihre Impfstoffe von den Apotheken beziehen.

Die Standesvertretungen von Ärzten, Apothekern und dem pharmazeutischen Großhandel hatten für die Impfstoffbestellung ein Organisationsmodell entwickelt. Die Abrechnung der Vergütung für Apotheke und Großhandel erfolgt dabei über die Apotheken. Die ABDA veröffentlichte hierzu einen Leitfaden.

Ablauf

Die Impfstoffbeschaffung läuft auf dem bewährten Weg über die Apotheken und pharmazeutischen Großhandel. Das Bestellverfahren wurde zum 13. Juli 2021 auf einen zweiwöchigen Rhythmus umgestellt. Seit dem 16. November 2021 können die Impfstoffe wieder wöchentlich geordert werden. Die Bestellfrist der Praxen in den Apotheken ist immer dienstags bis 12 Uhr. Bei der Abrechnung sind ein paar Besonderheiten zu beachten.

Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung

Die Vertragsärzte verordnen den COVID-19-Impfstoff dosisbezogen und produktspezifisch inklusive des Zubehörs auf einem Kassenrezept (Muster-16 Formular), alle anderen Leistungserbringer auf dem blauen Privatrezept. Dabei ist als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung sowie dessen neu festgelegte Kostenträgerkennung (NEU: IK 103609999, ALT: IK 100038825) anzugeben. Diese ist im Warenwirtschaftssystem der Apotheken seit dem 1. Mai hinterlegt. Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) steht die neue IK im Praxisverwaltungssystem seit dem 1. Juli zur Verfügung. Im Versichertenfeld wird bei Betriebsärzten die EFN Nummer, bei Privatärzten die PVS-ID eingetragen.

Bedruckung in der Apotheke

In der Apotheke wird das Rezept für Kassen-, Privat- und Betriebsärzte wie gewohnt mit der Apotheken-IK und dem Abgabedatum bedruckt. Die Zuzahlung sollte 0,00 Euro betragen. Im Feld der Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nummer wird die jeweilige BUND-PZN der Impfstoffe angegeben, als Faktor die Anzahl der abgegebenen Durchstechflaschen. Das heißt, dass für die Ermittlung des Faktors die Anzahl der bestellten Dosen in Vials umgerechnet werden muss. Zu beachten ist hierbei außerdem, dass pro Muster-16 Formular maximal drei BUND-PZN aufgedruckt werden dürfen. Sollten mehr BUND-PZN für die Abrechnung benötigt werden, muss der Arzt ein weiteres Rezept ausstellen.

BUND-PZN

Seit dem 19. August 2021 muss kein Unterschied mehr zwischen Erst- und Zweitimpfung gemacht werden, dies gilt auch für Auffrischimpfungen. Ärzte können demnach ihre Bestellung auf einem einzigen Rezept zusammenfassen und müssen lediglich die Anzahl benötigter Impfdosen angeben, dabei sind die BUND-PZN zu verwenden. Zum 1. Oktober entfielen die BUND-PZN BA für Betriebsärzte, seitdem wird die reguläre BUND-PZN verwendet. Für Bestellungen von Ärzten des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) einschließlich beauftragter Dritter, Impfzentren und mobile Impfteams wurde die BUND-PZN OEGD eingeführt. Für die Abrechnung werden aber immer dieselben BUND-PZN verwendet!

ImpfstoffBUND-PZN

Comirnaty von BioNTech/Pfizer

17377588

Comirnaty Kinder 5-11 Jahre

17939810

Comirnaty Original/Omicron BA.1 1 ST

18294315

Comirnaty Original/Omicron BA.5 1 ST

18296171

Vaxzevria von AstraZeneca

17377625

Spikevax von Moderna

17377602

Spikevax Original/Omicron BA.1 1 ST

18276228

COVID-19 Vaccine Janssen

17377648

Nuvaxovid von Novavax

17899252

COVID-19-Impfstoff (inaktiviert, adjuvantiert) Valneva

18260368


Mit der achten Änderung der Empfehlung zur COVID-19-Impfung der Ständigen Impfkommission (STIKO) verlor die Zweitimpfung mit Vaxzevria an Bedeutung, da nun für alle Altersklassen ein heterologes Impfschema empfohlen wird. Zum 9. November konnte Vaxzevria das letzte Mal bestellt werden. Derzeit ist laut BMG kein erneuter Bezug des Impfstoffs geplant.

Der Impfstoff Nuvaxovid ist bis auf weiteres für keinen der Leistungserbringer bestellbar.

Apotheken rechnen auch für Großhandel ab

Bei der Taxe wird die Summe der Vergütung von Apotheke und Großhandel angegeben. Die Abrechnung der Apotheken- und Großhandelsvergütung erfolgt monatlich über die Rechenzentren. Diese sind dazu aufgefordert die Gesamtbeträge der Abrechnungen an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu übermitteln. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Der Abrechnungsbetrag wird anschließend über die Rechenzentren an die Apotheken und von diesen der entsprechende Anteil an die Großhändler weitergeleitet.

Dokumentation bis Ende 2024

Die erforderlichen Dokumentationsunterlagen sollen von allen Beteiligten (Großhandel, Apotheken, Rechenzentren) bis zum 31. Dezember 2024 aufbewahrt werden.

Übersicht über die Vergütung

Zu Beginn wurde für den Großhandel bei der Vergütungshöhe noch zwischen kühlpflichtigen und ultra-/ tiefkühlpflichtigen Durchstechflaschen unterschieden. Seit dem 30.05.2021 gilt eine einheitliche Vergütung für alle Impfstoffe. Maßgeblich ist das Abgabedatum in der Apotheke. Mit der zweiten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung wird die Vergütung für Großhandel und Apotheken abermals angepasst.

Zu beachten ist die Preisstaffelung bei der Abrechnung von Impfstoffen für Betriebsärzte (BA), den öffentlichen Gesundheitsdienst, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser sowie Impfzentren und mobile Impfteams (hier zusammengefasst unter ÖGD). Diese bezieht sich auf einen Kalendermonat je Arzt.

Vergütung Impfzubehör

Da eine Booster-Impfung mit Spikevax in der halben Dosierung einer Grundimmunisierung erfolgt (0,25 ml statt 0,5 ml), sind aus einer Durchstechflasche statt 10 Dosen für eine Erst- und Zweitimpfung nun 20 Dosen für eine Auffrischimpfung entnehmbar. Die Praxen erhalten daher für ein Vial Spikevax Zubehör für 20 Impfstoffdosen. Dies wurde zeitweise bei der Vergütung berücksichtigt.

Mit Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 16. Dezember 2021 wurde die Großhandelsvergütung für Impfbesteck und -Zubehör vereinheitlicht. Rückwirkend zum 22. November 2021 wird das Honorar auf 3,72 pro Durchstechflasche angehoben, unabhängig vom abgegebenen Impfstoff.

 Vergütung je Durchstechflasche

Apotheke

(netto)

7,58 €
4,92 € (BA, ÖGD ab 101. Vial)
2,52 € (BA, ÖGD ab 151. Vial)

Großhandel

(netto)

7,45 € + 3,72 € für Zubehör
= 11,17 €

Summe

(brutto)

22,31 €
19,15 € (BA, ÖGD ab 101. Vial)
16,29 € (BA, ÖGD ab 151. Vial)

 

Autor:
Stand:
28.09.2022
Quelle:
  1. BMG: Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021
  2. BMG: Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung vom 16. Dezember 2021
  3. BMG: Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 15. November 2021
  4. BMG: Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 13. Juli 2021
  5. ABDA Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19 Impfstoffen (Stand 08.10.2021)
  6. ABDA: Aktuelle Hinweise zur Versorgung der Vertrags- und Privatärzt*innen mit COVID-19-Impfstoffen (KW34/36) (20.08.2021)
  7. KBV: Impfungen gegen SARS-CoV-2 – Impfstoffe und Zubehör
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