
Was Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereits angekündigt hatte, wird jetzt in die Tat umgesetzt. Zum 8. Juli 2021 tritt die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung in Kraft, die eine Senkung der Vergütung für den digitalen Impfnachweis vorsieht. Weiterhin soll die Ausstellung der Zertifikate künftig nur erfolgen, wenn die Geimpfte Person persönlich in der Apotheke vorstellig wird.
6 Euro ab 8. Juli
Die Vergütung für die Erstellung eines digitalen Impfzertifikats wird generell 6 Euro betragen. Bisher erhielten Apotheken und Ärzte (bei Patienten, die nicht in ihrer Praxis geimpft wurden) 18 Euro für diese Dienstleistung und weitere 6 Euro, wenn zeitgleich zum Zertifikat der Erst- auch eines für die Zweitimpfung ausgestellt wurde.
Sinkende Bereitschaft der Apotheken
In einem Statement zur geplanten Honorarsenkung erklärt Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der ABDA: „Die Apothekerinnen und Apotheker sind verärgert und verlieren ihr Vertrauen in die Berliner Politik.“ Sie befürchtet eine sinkende Bereitschaft zur Ausstellung von Impfzertifikaten und anderen Projekten aufgrund fehlender Planungssicherheit. Spahn erklärte, die höhere Vergütung zu Beginn sollte dazu dienen, Anlaufkosten für Schulungen, IT-Ausstattung und Registrierungen zu finanzieren und an möglichst vielen Stellen ein Angebot für die Bürger zu schaffen.
Honorar wird Leistung nicht gerecht
In der Stellungnahme der ABDA zur geplanten Änderung der Coronavirus-Impfverordnung heißt es, die geplante Honorarsenkung werde den Leistungen und dem Aufwand der Apotheken nicht gerecht, der in nächster Zeit gleichbleiben oder sogar noch steigen werde. Die ABDA forderte daher auf die kurzfristige Vergütungsänderung zu verzichten.
KBV fordert rückwirkende Vergütungssenkung zum 1. Juli
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG geäußert, dass die Anpassung der Vergütung für die Impfzertifikate rückwirkend zum 1. Juli erfolgen sollte. Als Begründung wurden erhebliche Schwierigkeiten bei der Abrechnung genannt. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gab dieser Forderung allerdings nicht nach.
Persönlicher Kontakt erforderlich
Als weitere Änderung der Verordnung soll der persönliche Kontakt zwischen Apotheke und geimpfter Person verpflichtend werden. Das BMG begründet dies mit der Vermeidung von Betrugsversuchen, insbesondere im Rahmen telemedizinischer Verfahren.
ABDA forderte genauere Differenzierung
Die ABDA gab in ihrer Stellungnahme allerdings zu bedenken, dass die Maßnahme in bestimmten Fällen unverhältnismäßig wirke. Beispielsweise könnte damit ein Familienmitglied die Impfzertifikate nicht mehr für die übrigen Familienmitglieder erstellen lassen. Hierbei liege üblicherweise kein Missbrauchspotential vor und könne durch gründliche Dokumentenprüfung ausgeschlossen werden. Die ABDA schlug daher vor, auch von der geimpften Person Bevollmächtigten die Zertifikate aushändigen zu dürfen.
Abgabe auch an Bevollmächtigte möglich
Diese Forderung wurde in der Verordnung umgesetzt, die Formulierung wurde wie folgt differenziert. „Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur dann, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Arztpraxis, dem Betriebsarzt oder dem überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und der geimpften Person, einem für eine geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige geimpfte Person für diesen Aufgabenkreis bestellten Betreuer, einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird.“