Trotz fehlendem Gesetz: Retaxschutz für Apotheken bei Lieferengpässen

Obwohl das Gesetz zur Weiterführung der Regelungen der SARS-CoV-2-AMVV noch nicht in Kraft getreten ist, können Apotheken die erleichterten Abgaberegelungen für Arzneimittellieferengpässe ab sofort wieder anwenden, ohne eine Retaxierung befürchten zu müssen.

Rezeptstempel

Mit dem UPD-Gesetz („Unabhängige Patientenberatung Deutschland“) sollten die Sonderregelungen der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) bis zum 31. Juli 2023 lückenlos weitergeführt werden. Allerdings ist das Gesetz bisher nicht in Kraft getreten, die Corona-Sonderregelungen sind jedoch am 8. April ausgelaufen. Gründe für die Verzögerung sind laut Deutschem Apothekerverband (DAV) Probleme bei der Ausfertigung des Gesetzes.

BMG fordert Retaxschutz für Apotheken

Theoretisch gelten für die Apotheken daher wieder dieselben Abgaberegelungen wie vor der Coronavirus-Pandemie. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte die Krankenkassen jedoch dazu aufgefordert, trotz des verspäteten Inkrafttretens des UPD-Gesetzes die lückenlose Anwendung der Übergangsregelungen im SGB V zu akzeptieren und von Retaxationen abzusehen.

Anwendung erleichterter Abgaberegelungen ab sofort möglich

Laut DAV hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem Jour Fixe am 13. April 2023 eine entsprechende Zusage gegeben. Apotheken dürfen die erleichterten Abgaberegelungen für Ersatzpräparate ab sofort anwenden, wenn für das verordnete Arzneimittel ein Lieferengpass vorliegt, ohne eine Retaxation befürchten zu müssen.

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