Grundsätzlich begrüßt die ABDA zwar, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Lieferengpass-Situation verbessern will, hält das ALBVVG „allerdings nicht dafür geeignet, die Problematik an der Wurzel zu bekämpfen“. Das bezieht sich unter anderem auf das Aufwandshonorar von 50 ct für das Lieferengpassmanagement sowie auf nicht verstetigte Regelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Die Vereinigung fordert verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen für die Versorgung, mehr Bewegungsspielraum in der Versorgung und einen angemessenen Ausgleich für den Mehraufwand, der mit Lieferengpässen verbundenen ist.
21 Euro Aufwandszuschlag für Lieferengpass-Management
Das ALBVVG sieht für den Aufwand des Lieferengpass-Managements in Apotheken einen Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer vor. Bereits in ihrem Brandbrief an den Gesundheitsminister hatte die ABDA-Präsidentin, Gabriele Regina Overwiening, erklärt, dass dieser Betrag als „Symbol für die Geringschätzung und das Abqualifizieren der apothekerlichen Leistungen“ verstanden werden könne.
Die ABDA fordert eine deutlich höhere Honorierung von 21 Euro. Diesem Betrag liegend die folgenden Überlegungen zugrunde.
- Die Entgeltung für die Versorgungsleistungen öffentlicher Apotheken der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berücksichtigen das Lieferengpass-Management bislang nicht
- Schätzungen der ABDA zufolge, beläuft sich der Aufwand zum Management von Lieferengpässen in Apotheken pro Woche auf mindestens sechs Stunden
- Bei 18.000 öffentlichen Apotheken entspricht das einem Gesamtaufwand von über 5,62 Mio. Stunden pro Jahr
- Da es sich beim Lieferengpassmanagement um eine pharmazeutische Aufgabe handelt, wurden die Arbeitgebervollkosten von 75,91 Euro/Stunde berücksichtigt
- Damit verursachen Lieferengpässe laut ABDA derzeit Kosten von 425 Mio. Euro pro Jahr
- Das DAPI meldet etwa 18 Millionen Fälle des Sonderzeichens „Nichtverfügbarkeit“ bei GKV-Versicherten, bei der Versorgung von Selbstzahlern sei von etwa 2 Millionen solcher Fälle auszugehen
- Daraus ergeben sich Kosten für einen Nichtverfügbarkeits-Fall von etwa 21 Euro (425 Mio. Euro/20 Mio. Fälle)
Die ABDA fordert zudem hierbei zusätzlichen Dokumentations- und Abrechnungsaufwand zu vermeiden.
Austauschregelungen erweitern und vereinfachen
Die bisher geplanten Neuregelungen für den Austausch von Arzneimitteln bei Nichtverfügbarkeit hält die ABDA ebenfalls für unzureichend. Weder Apotheken noch Patienten sei es zuzumuten auf nochmalige Rückfragen beim Arzt oder ausstehende Lieferungen des Großhandels zu warten. Die Standesvertretung der Apotheker fordert daher, die folgenden Punkte zusätzlich aufzunehmen, um den Apotheken mehr Flexibilität zu verschaffen und damit die Versorgung der Versicherten ohne unnötigen Zeitverzug sicherzustellen.
- Auswahl des abzugebenden Arzneimittels aus den in der Apotheke vorrätigen Arzneimitteln
- Abzugebendes Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig: Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels
- Abzugebendes Arzneimittel nicht vorrätig und nicht lieferbar: Abgabe oder Herstellung (Rezeptur, Defektur) eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels
- Feststellung der Lieferfähigkeit: nur durch Nachfrage bei einem (statt zwei) Großhändler bzw., falls das Arzneimittel nicht über den Großhandel vertrieben wird, bei einem pharmazeutischen Unternehmer
- Im Notdienst muss keine Verfügbarkeitsabfrage erfolgen
- Abzugebendes sowie wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht vorrätig und nicht lieferbar: Abgabe einer anderen Darreichungsform oder eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt
- Verzicht auf Rücksprache bei Nichterreichbarkeit des Arztes
- Dokumentation der Änderungen auf dem Rezept
- Regelungen sollen ebenso für Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz sowie Arzneimittel der Substitutionsauschlussliste gelten
- Mögliche Abweichungen ohne Arztrücksprache, sofern verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird: Packungsgröße (mit Überschreitung der definierten Messzahl), Packungsanzahl, Teilmengen (sofern abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar), Wirkstärke
- Bei Betäubungsmitteln und Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste nur Entnahme von Teilmengen ohne Rücksprache
- Erweiterung der Austauschregelungen auf Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler
- Rechtssicherheit vor Retaxationen in den genannten Fällen
Wirtschaftlichkeit bleibt erhalten
Bei den geforderten Austauschregelungen handelt es sich vornehmlich um die Verstetigung der übrigen, bislang nicht im ALBVVG berücksichtigten Ausnahmen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Das Abgabeverhalten der Apotheken während der Pandemie habe erwiesen, dass Einspareffekte zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen genauso gut mit diesen Ausnahmeregelungen erzielt wurden, so die ABDA. Die Vereinigung verweist auf eine Analyse des Deutschen Arzneiprüfungsinstituts (DAPI), die zeigte, dass die Wirtschaftlichkeit trotz der Ausnahmeregelungen erhalten blieb.
BfArM-Liste ungeeignet
Die bisher vorgesehenen apothekerlichen Kompetenzerweiterungen des AVLBVVG sind an eine vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erstellte Lieferengpass-Liste gebunden. Diese beinhaltet jedoch nur Lieferengpässe für verschreibungspflichtige, nicht aber rezeptfreie Arzneimittel. Ein Lieferengpass wird definiert als eine über voraussichtlich zwei Wochen hinausgehende Unterbrechung einer Auslieferung im üblichen Umfang oder eine deutlich vermehrte Nachfrage, der nicht angemessen nachgekommen werden kann. Die Meldung der Lieferengpässe erfolgt durch den Hersteller, eine ausbleibende Meldung ist jedoch bislang nicht strafbewehrt.
Problematisch hierbei ist laut ABDA, dass in dieser Liste viele versorgungsrelevante Arzneimittel, beispielsweise zur Behandlung akuter Kinderkrankheiten, nicht erfasst werden, sofern sie rezeptfrei erhältlich sind. Die Liste des BfArM sei zwar tagesaktuell, jedoch unvollständig. Das zeige beispielsweise die Tatsache, dass viele Hersteller die Engpässe bei Schmerz- und Fiebermitteln für Kinder bis heute nicht in die Datenbank eingetragen hätten. Weiterhin erfordere es viel Aufwand die Liste während des Tagesgeschäftes durchzugehen und retaxsicher zu prüfen. Daher fordert die ABDA die Verfügbarkeitsabfrage auf einen Großhändler bzw. pharmazeutischen Unternehmer zu beschränken.
Rechtsschutz vor Retaxationen
Die ABDA wirft den gesetzlichen Krankenkassen vor, Verstöße von Apotheken gegen Abgabe- und Abrechnungsregeln großzügig auszunutzen, um Nullretaxationen auszusprechen. Das Bundesozialgericht unterstütze diese Praxis auch in Fällen, in denen die Apotheken die Leistung erbracht haben und der Verstoß gegen formale oder inhaltliche Voraussetzungen nur geringfügig ist. Daher ist laut der Vereinigung eine gesetzliche Regelung notwendig, um die Beanstandungen der Krankenkassen zu begrenzen und Nullretaxationen auszuschließen, wenn die Krankenkasse bereits von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten befreit wurde. Die Beanstandungen sollten auch in einem verhältnismäßigen Rahmen erfolgen, indem nur der tatsächlich entstandene Schaden der Krankenkassen zur Kürzung herangezogen wird.









