Berufskrankheitenrecht: Neue Hautarztformulare abrufbar

Zum 1. Januar 2021 ist eine Änderung des Berufskrankheitenrechts in Kraft getreten, die auch für dermatologische Erkrankungen eine große Bedeutung hat.

Berufskrankheit

Vor der Änderung des Berufskrankheitenrechts war das Aufgeben des Berufes („Unterlassungszwang“) eine Voraussetzung dafür war, dass die Berufskrankheit anerkannt wurde. Diese Hürde fällt nun weg, was für die Beschäftigten die Chancen erhöht, dass ihre Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, und zwar unabhängig davon, ob sie wegen der hautgefährdenden Tätigkeit ihren Job aufgeben oder ihre Tätigkeit fortsetzen.

Die Gesetzesänderung führte aber auch dazu, dass die Hautarztberichtsformulare angepasst werden mussten. Die neuen Formulare ermöglichen es Hautärzten Aspekte wie die Schwere der Hauterkrankung oder auch die wiederholte Rückfälligkeit besser zu dokumentieren.

Die aktualisierten Hautarztberichtsformulare F6050 (Erstbericht) und F6052 (Verlaufsbericht) können als PDF- und Word-Dokument unter dem Link https://www.dguv.de/formtexte/aerzte/index.jsp bzw. dem Link https://www.abderma.org/mitglieder-infos/formulare/ abgerufen werden.

Unter den oben genannten Links ist außerdem ein Merkblatt für Versicherte abzurufen, das den Ablauf des Hautarztverfahrens erläutert und beschreibt. Dieses sollte den Patienten bereits beim Erstkontakt ausgehändigt werden.
 

Autor:
Stand:
07.08.2021
Quelle:

Pressemeldung der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft vom 15. Juni 2021, abgerufen am 07.08.2021

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