Ausnahmeregelung für U-Untersuchungen verlängert

Der G-BA hat die Ausnahmeregelungen für die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder aufgrund des Fortbestehens der COVID-19-Epidemie verlängert. Mit einer Nachfrist von drei Monaten besteht die Regelung bis zum 31. März 2022 fort.

Kleinkind Untersuchung beim Arzt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Ausnahmeregelung zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U-Untersuchung) aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Der Beschluss wurde am 2. Februar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Anspruch außerhalb festgelegter Zeiträume

Die Kinderuntersuchungen müssen laut §2 der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) innerhalb bestimmter Zeiträume durchgeführt werden. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der G-BA den zeitlichen Rahmen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der U6, U7, U7a, U8 und U9 angepasst.

Die genannten Frühuntersuchungen können hiernach auch bei Überschreitung der jeweiligen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind die Untersuchungen U1 bis U5, da in den ersten sechs Lebensmonaten eine enge ärztliche Betreuung der Eltern und Kinder notwendig ist.

Anpassung des Geltungszeitraums

Die Regelung war an das durch den Deutschen Bundestag festgelegte Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft. Diese ist zum 25. November 2021 aufgehoben worden. Der G-BA hält ein Fortbestehen der Regelung aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens für unerlässlich. Daher wurde die Geltungsdauer nun bis zum 31. März 2022 verlängert. Um einer erhöhten Nachfrage der Untersuchungen entgegenzuwirken, wird zudem eine zeitliche Nachfrist von drei Monaten eingeräumt.

Infektionsgeschehen betrifft vor allem Kinder und Jugendliche

Aus Berichten des Robert-Koch-Instituts (RKI) geht hervor, dass Kinder und Jugendliche am stärksten von der vierten Infektionswelle betroffen sind. Von COVID-19-Ausbrüchen in Kindertagesstätten waren bis Ende Oktober 2021 in 48% der Fälle Kinder zwischen null und fünf Jahren betroffen. Hinzu kommt eine hohe Zahl an Infektionen mit respiratorischen Viren, insbesondere dem Respiratorischen Synzytialviren (RSV), von denen vor allem Kinder im Alter bis vier Jahre betroffen sind.

Entlastung der Praxen

Die Ausnahmeregelung betrifft daher Kinder in den Altersgruppen zwischen einem und sechs Jahren. Für Kinder unter fünf Jahren ist derzeit noch kein COVID-19-Impfstoff zugelassen, doch gerade Kinder unter sechs Jahren haben häufiger Arztkontakte, sodass das Infektionsrisiko erhöht ist. Außerdem sind Kinder- und Jugendärzte derzeit durch Impfungen gegen das Coronavirus bei Kindern ab fünf Jahren zusätzlich belastet.

So dient die Ausnahmeregelung der Kinder-Richtline auch dazu, nicht unbedingt notwendige Patientenkontakte zu vermeiden, die Praxen auf diese Weise zu entlasten und eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 in überfüllten Wartezimmern zu verhindern.

Autor:
Stand:
03.02.2022
Quelle:
  1. G-BA: Beschluss über eine Änderung der Richtlinie über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie): COVID-19-Epidemie – Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9 (16.12.2021)
  2. G-BA: Tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Kinder-Richtlinie: COVID-19-Epidemie – Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für die Untersuchungszeiträume der U6 bis U9 (16.12.2021)
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