Im März dieses Jahres wurde im Entwurf zum UPD-Gesetz (Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze) eine Regelung zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung eingefügt. Damit sollte den Apotheken der Übergang zwischen dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen am 8. April und dem Inkrafttreten des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) erleichtert werden. Allerdings trat das UPD-Gesetz aufgrund von Verzögerungen bei der Ausfertigung durch das Bundespräsidialamt nicht wie erhofft Anfang April in Kraft, sodass den Apotheken eine rechtliche Grundlage für das Fortführen der erleichterten Austauschregelungen fehlte.
Retaxationsverzicht der Krankenkassen
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hatten die Krankenkassen deshalb dazu aufgefordert, trotz des verspäteten Inkrafttretens des UPD-Gesetzes, die lückenlose Anwendung der Übergangsregelungen zu akzeptieren und von Retaxationen abzusehen.
Der Deutsche Apothekerverband informierte kurze Zeit später, dass der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei einem Jour Fixe am 13. April 2023 eine entsprechende Zusage gegeben habe. Die ABDA erwartet laut einer Pressemeldung, dass sich die Krankenkassen auch entsprechend verhalten.
UPD-Gesetz tritt am 16. Mai in Kraft
Am 15. Mai 2023 wurde das UPD-Gesetz nun mit über einem Monat Verzögerung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 16. Mai in Kraft.
Damit besteht für die Apotheken nun wieder eine Rechtsgrundlage zur Nutzung der Austauschfreiheiten: Bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels darf, bei Einhaltung der Gesamtwirkstoffmenge, ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Packungsgröße, der Wirkstärke und der Packungszahl abgewichen werden. Außerdem ist es in solchen Fällen erlaubt, Teilmengen aus größeren Packungen zu entnehmen und abzugeben.
Befristung bis Ende Juli
Die Regelungen des UPD-Gesetzes sind bis zum 31. Juli 2023 befristet. Danach soll mit dem ALBVVG eine dauerhafte Anschlussregelung zu erweiterten Austauschmöglichkeiten im Fall von Lieferengpässen geschaffen werden.










