Pädiatrische Adipositas und neue Evidenz zu GLP-1-Rezeptoragonisten
Adipositas im Kindes- und Jugendalter ist eine chronische Erkrankung, die häufig bis ins Erwachsenenalter fortbesteht und das Risiko für Typ-2-Diabetes, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und kardiovaskuläre Folgeerkrankungen erhöht. Seit der letzten Version der S3-Leitlinie „Therapie und Prävention der Adipositas im Kindes- und Jugendalter“ aus dem Jahr 2019 hat sich die Evidenz zur medikamentösen Therapie deutlich erweitert. Randomisierte kontrollierte Studien zeigen, dass Glucagon-like-Peptide-1-Rezeptoragonisten (GLP-1-Rezeptoragonisten) bei Kindern und Jugendlichen mit Adipositas klinisch relevante Effekte auf Körpergewicht und kardiometabolische Risikofaktoren erreichen können. Da inzwischen auch Zulassungen für das Jugendalter vorliegen, hielten die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und die Deutsche Adipositas-Gesellschaft eine Aktualisierung noch vor der geplanten Gesamtüberarbeitung im Januar 2027 für erforderlich.
Gestufte Empfehlung nach Schweregrad der pädiatrischen Adipositas
Die aktualisierte S3-Leitlinie unterscheidet bei der medikamentösen Therapie zwischen Adipositas und extremer Adipositas im Kindes- und Jugendalter. Bei Erstgenannten kann der Einsatz eines Inkretinmimetikums ab dem jeweils zugelassenen Mindestalter zusätzlich zur leitliniengerechten Lebensstilintervention erwogen werden. Bei extremer Adipositas oberhalb der 99,5. Perzentile des Body-Mass-Index (BMI) und anhaltender Gewichtszunahme fällt die Empfehlung stärker aus: Die Therapie sollte dann in spezialisierten Zentren unter definierten Kriterien geprüft werden. Begründet wird diese Abstufung mit dem höheren Risiko für Krankheitsprogression und Folgeerkrankungen sowie der möglichen Rolle der Pharmakotherapie als Therapieoption vor einer bariatrisch-chirurgischen Maßnahme.
Nutzen und Unsicherheiten bei GLP-1-Rezeptoragonisten
Für Kinder und Jugendliche mit Adipositas bewertet die Leitlinie GLP-1-Rezeptoragonisten vor allem aufgrund ihrer Effekte auf BMI und Körpergewicht als klinisch relevante Zusatzoption. Für weitere patientenrelevante Endpunkte, darunter gesundheitsbezogene Lebensqualität und kardiometabolische Parameter, sind die Ergebnisse dagegen begrenzt oder nicht konsistent. In den Studien traten unter der Therapie etwas häufiger leichte bis moderate unerwünschte Ereignisse auf, insbesondere gastrointestinale Beschwerden. Die begrenzte Nachbeobachtungsdauer schränkt vor allem Aussagen zur langfristigen Sicherheit ein.
Extreme Adipositas bei Kindern und Jugendlichen als Hochrisiko
Bei extremer Adipositas hält die Leitliniengruppe eine stärker gewichtete Empfehlung für gerechtfertigt, da Krankheitsdruck und Progressionsrisiko in dieser Patientengruppe besonders hoch sind. Zusätzlich spricht aus Sicht der Leitlinie für den Einsatz, dass ein vergleichbarer oder größerer Therapieeffekt bei insgesamt akzeptablem Risikoprofil zu erwarten ist. GLP-1-Rezeptoragonisten kommen vor allem dann infrage, wenn trotz intensiver nichtmedikamentöser Maßnahmen eine anhaltende und ausgeprägte Gewichtszunahme besteht. Voraussetzung sind ein spezialisiertes multidisziplinäres Setting, engmaschige Verlaufskontrollen, definierte Abbruchkriterien sowie eine dokumentierte Aufklärung, insbesondere bei Off-Label-Anwendung.
Kostenübernahme von GLP-1-Rezeptoragonisten bei pädiatrischer Adipositas
Trotz der erweiterten Evidenzlage bleibt der Zugang zu GLP-1-Rezeptoragonisten für Kinder und Jugendliche mit Adipositas in Deutschland eingeschränkt. Grund ist, dass die medikamentöse Gewichtsregulation nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V („Lifestyle-Paragraf“) derzeit von der Regelversorgung ausgeschlossen ist und Anträge auf Kostenübernahme häufig abgelehnt werden. Die Leitlinie sieht darin eine relevante Lücke zwischen evidenzbasierter Empfehlung und Versorgungspraxis, da Adipositas im Kindes- und Jugendalter als chronische Erkrankung behandelt werden muss. Dr. biol. hum. Stephanie Brandt-Heunemann, Leiterin der Methodengruppe, formuliert den Handlungsbedarf entsprechend: „Liegen eine hohe Evidenzqualität und eine entsprechende Zulassung vor, darf sich die Versorgungspraxis dem nicht entziehen.“











