Psychotherapie-Vereinbarung angepasst

Mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und probatorischen Sitzungen im Gruppensetting entstehen neue Versorgungsangebote in der ambulanten Psychotherapie.

Gruppentherapie

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im November 2020 die neuen Leistungen in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen hatte, mussten die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) noch die Psychotherapie-Vereinbarung anpassen. Durch den aktuellen Beschluss ist dies nun erfolgt. Im nächsten Schritt müssen nun die KBV und die Krankenkassen müssen nun im Bewertungsausschuss die Vergütung der Leistungen festlegen und die Ergebnisse im EBM entsprechend geändert werden. Erst danach können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Genehmigung die neuen Versorgungsangebote durchführen und abrechnen.

Mit den neuen Angeboten soll die gruppenpsychotherapeutische Versorgung in Deutschland gefördert und flexibilisiert werden, so die KBV in ihren Praxisnachrichten.

Damit Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer entsprechenden Genehmigung die neuen Versorgungsangebote durchführen und abrechnen können, muss der Bewertungsausschuss den EBM anpassen.

Die fachliche Befähigung für die Durchführung und Abrechnung dieser Leistungen gilt künftig als nachgewiesen, wenn eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung für Gruppentherapie in einem der Richtlinienverfahren vorliegt.

Übersicht der neuen Leistungen

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung

  • Gänzlich neues Versorgungsangebot für psychisch Kranke
  • Niedrigschwellige psychotherapeutische Intervention, Vorbereitung auf Gruppenpsychotherapie, erste Symptomlinderung
  • Erwachsene: bis zu 4 Einheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
  • Kinder- und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2 x 50 Minuten)
  • Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie

Probatorische Sitzungen im Gruppensetting

  • Ausweitung der Probatorik auf Gruppensitzungen
  • Erwachsene: bis zu 4 Therapieeinheiten je Krankheitsfall, maximal 3 Therapieeinheiten im Gruppensetting
  • Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 3 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 6 x 50 Minuten)
  • Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 2 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 4 x 50 Minuten)
  • Kinder und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung: bis zu 6 Therapieeinheiten je Krankheitsfall, maximal 5 Therapieeinheiten im Gruppensetting
  • Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 5 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 10 x 50 Minuten)
  • Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 4 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
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