Kompakt: Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika nicht mehr erstattungsfähig

Seit dem 30. Juli 2026 gelten neue GKV-Regeln: Cannabisblüten sowie homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind nicht mehr erstattungsfähig.

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz-GLO

Das Wichtigste auf einen Blick

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes haben sich die Leistungsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung geändert. Cannabisblüten sowie homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig.

Hintergrund

  • Medizinisches Cannabis kann seit 2017 in begründeten Einzelfällen verordnet werden.
  • Verordnet werden konnten bisher Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.

Inkrafttreten der Neuregelung

  • Die Neufassung des § 31 Abs. 6 SGB V trat am 30. Juli 2026 in Kraft.

Welche Arzneimittel sind betroffen?

  • Cannabisblüten sind nicht mehr erstattungsfähig.
  • Weiterhin erstattungsfähig bleiben Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon.
  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel können ebenfalls nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden.

Was gilt weiterhin?

  • Die Änderung betrifft nur die Kostenübernahme durch die GKV. Cannabisblüten dürfen weiterhin auf Privatrezept abgegeben werden.
  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind künftig nur noch als Selbstzahlerleistung erhältlich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für GKV-Verordnungen über Cannabisblüten, die vor dem 30. Juli 2026 ausgestellt, aber erst danach eingelöst wurden, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Übergangsregelung.

Bei einer Belieferung solcher Verordnungen zulasten der GKV kann ein Retaxationsrisiko für Apotheken nicht ausgeschlossen werden.

Hier geht’s zum Langtext: Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika nicht mehr zulasten der Kassen

Autor:
Stand:
20.08.2026
Quelle:

Cannabisblüten, Homöopathika und Anthroposophika nicht mehr zulasten der Kassen

Hinweis: Dieser Beitrag wurde redaktionell verantwortet. KI-gestützte Werkzeuge wurden unterstützend eingesetzt. Die inhaltliche Prüfung erfolgte anhand der Originalquellen.

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