Grippeimpfungen in Apotheken: Unterschiede zwischen Satzungs- und Regelleistungen

Bei Grippeimpfungen in Apotheken müssen zwei verschiedene Pharmazentralnummern für die Abrechnung der Impfleistung beachtet werden. Die Auswahl hängt davon ab, ob die Impfung als Satzungs- oder Regelleistung durchgeführt wird.

Bürokratie

Hintergrund

Herbstzeit ist Grippezeit, und mit ihr beginnt die Saison für Grippeimpfungen in Apotheken. Hier gilt es zu beachten, dass für die Abrechnung der Impfleistung zwei unterschiedliche PZNs verwendet werden müssen. Das Kennzeichen hängt davon ab, ob es sich um Satzungs- oder Regelleistungen für den Versicherten handelt.

Versicherungsanspruch und Kooperationsvereinbarungen

Gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie haben Versicherte der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Anspruch auf eine saisonale Grippeimpfung, wenn sie 60 Jahre oder älter sind oder bestimmte Grunderkrankungen aufweisen [1]. Für alle anderen Versicherten ist die Grippeimpfung eine Satzungsleistung. In Kooperation mit verschiedenen Krankenkassen hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) Ergänzungsvereinbarungen getroffen, mit der diese Leistung auch in Apotheken erbracht werden kann.

Beteiligt haben sich die Barmer, DAK, Kaufmännische Krankenkasse, die IKK Südwest und die Techniker Krankenkasse. Das bedeutet, dass alle Versicherten dieser Kassen ab dem 18. Lebensjahr die Möglichkeit haben, sich kostenlos in der Apotheke gegen Grippe impfen zu lassen.

Für Versicherte, deren Krankenkassen keine speziellen Vereinbarungen getroffen haben, wie zum Beispiel die AOK, BKK, HEK und IKK, gelten andere Regelungen. In diesen Fällen ist die Grippeimpfung in der Apotheke nur kostenfrei, wenn die Versicherten die Anforderungen gemäß den Schutzimpfungsrichtlinien erfüllen. Andernfalls müssen sie die Kosten für die Impfung selbst tragen.

Regelungen und Empfehlungen gemäß der Schutzimpfungsrichtlinie

Die Schutzimpfungsrichtlinie basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI). Sie regelt die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen von Versicherten auf Schutzimpfungen.

Als Standardimpfung ist die Influenza-Impfung für Personen ab dem 60. Lebensjahr vorgesehen.

Als Indikationsimpfung wird sie für folgende Personengruppen empfohlen:

  • Allen Schwangeren ab dem 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens bereits ab dem 1. Trimenon
  • Personen ab einem Alter von sechs Monaten, die aufgrund von Grunderkrankungen ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweisen. Dazu gehören beispielsweise:
    - chronische Erkrankungen der Atmungsorgane, einschließlich Asthma und COPD
    - chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten
    - Diabetes mellitus und andere Stoffwechselkrankheiten
    - Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben sowie andere schwerwiegende neurologische Krankheiten, die zu respiratorischen Einschränkungen führen können
    - angeborene oder erworbene Immundefekte bei Personen, deren T- und/oder B-Zellen noch Restfunktionen aufweisen
    - HIV-Infektion
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen
  • Personen, die im selben Haushalt mit oder von ihnen betreute Risikopersonen gefährden könnten

Abrechnung von Satzungs- und Regelleistungen

Die Unterscheidung zwischen Satzungs- und Regelleistung ist für Apotheken von besonderer Bedeutung, da für die Abrechnung der Impfleistung zwei verschiedene Pharmazentralnummern (PZN) verwendet werden müssen. Dies wird den Mitgliedern vom Apothekerverband Schleswig-Holstein in einem Rundschreiben erklärt [2].

  • Wenn die Impfung gemäß den Vorgaben der Schutzimpfungsrichtlinie erfolgt, wird für die Abrechnung von Impfleistung und Dokumentation das Sonderkennzeichen (SOK) 17716926* auf das Rezept gedruckt. Das * kennzeichnet eine Regelversorgung für Versicherte über 60 Jahre oder Versicherte ab 18 Jahren mit einer spezifischen Indikation.
  • Um die Impfleistung und Dokumentation für Impfungen abzurechnen, die nicht den Vorgaben der Schutzimpfungsrichtlinie entsprechen, wird das Rezept mit dem Sonderkennzeichen 17717363 versehen.

Das Honorar beträgt in beiden Fällen 7,60 Euro.

Die Sonderkennzeichen für Impfnebenleistungen und für den Grippeimpfstoff sind in beiden Situationen identisch, entsprechend der Vereinbarung zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband.

Für Impfnebenleistungen unter der Kennung SOK 17716955 liegt die Vergütung pro Impfung bei 2,40 Euro.

Für den Grippeimpfstoff als Fertigspritze mit oder ohne Kanüle wird gemäß dem SOK-Verzeichnis (siehe Leitfaden [3]) der Preis des Impfstoffs aus dem Verzeichnis Impfstoff für die Saison 2023/2024 plus 1,00 Euro netto pro Dosis berechnet.

Autor:
Stand:
06.10.2023
Quelle:
  1. Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Schutzimpfungsrichtlinie, abgerufen am 21. September 2023.
  2. Apothekerverband Schleswig-Holstein.       
  3. Deutscher Apothekerverband (DAV), Leitfaden, Stand 12. September 2023.
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