Die Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 für Kinder im Alter von einem bis sechs Jahren können nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) auch nach Ablauf der festgelegten Zeiträume und Toleranzzeiten wahrgenommen werden. Die Regelung, die wie üblich noch durch das Bundesministerium geprüft wird, soll bis zum 31. März 2023 gelten und rückwirkend am 15. Dezember in Kraft treten.
Vorsorgeuntersuchungen für Babys nicht betroffen
Für die Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U5 gelten weiterhin die vorgesehenen Zeiträume und Toleranzzeiten. Als Begründung führt der G-BA an, dass Kinder in den ersten sechs Lebensmonaten einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung bedürfen, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.
Die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen sind in der Kinder-Richtlinie des G-BA festgelegt. Sie gehören zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen und dienen dazu, Erkrankungen und Entwicklungsstörungen bei Kindern rechtzeitig festzustellen und zu behandeln.
Regelung zur Entlastung der Arztpraxen
Hintergrund des Beschlusses des G-BA ist die derzeit hohe Zahl an Atemwegserkrankungen bei Kindern, insbesondere mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV). Viele Kinderarztpraxen sind bereits überlastet und auf Kinderstationen in Krankenhäusern gibt es kaum noch freie Betten. Die Ausnahmeregelung soll Arztpraxen, aber auch die Familien entlasten. Die betroffenen Früherkennungsuntersuchungen können bis zum 30. Juni 2023 nachgeholt werden.
Ähnliche Sonderregelungen bei den Vorsorgeuntersuchungen für Kinder gab es bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, um medizinische Einrichtungen zu entlasten und die Ansteckungsgefahr zu verringern.