TI: Künftig mehrere Institutionskarten pro Apotheke

Die gematik gab bekannt, dass Vor-Ort-Apotheken künftig mehrere Institutionskarten beantragen können, um den verschiedenen Organisationseinheiten eigene Telematik-IDs zuzuweisen. Die Entscheidung fiel allem Anschein nach ohne vorherige Abstimmung mit den Apothekerkammern.

Apotheker recherchiert Online

Die Institutionskarte (Security Module Card Typ B, SMC-B) benötigen Apotheken, Praxen und Krankenhäuser als Ausweis gegenüber der elektronischen Gesundheitskarte und anderen Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI). Bisher war nur eine SMC-B pro Apotheke vorgesehen. Die Gesellschafterversammlung der »gematik«, zu der auch der Deutschen Apothekerverband (DAV) gehört, hat nun beschlossen, dass Vor-Ort-Apotheken künftig Karten mit unterschiedlicher Kennung für verschiedene Organisationseinheiten beantragen können.

Eigene Telematik-ID für Services

Ziel der Änderungen sei eine erhöhte Nutzerfreundlichkeit, heißt es in einer Pressemitteilung. Den unterschiedlichen Services einer Apotheke, wie dem Versandhandel oder der Heimversorgung, können durch verschiedene SMC-B nun jeweils eigene Telematik-IDs zugewiesen werden. Der Vorteil sei, dass damit die verschiedenen Organisationseinheiten einer Vor-Ort-Apotheke im Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur – dem „TI-Adressbuch“ – durch andere Akteure des Gesundheitswesens jeweils separat adressiert werden könnten, erläutert Dr. Florian Hartge, Chief Production Officer der gematik.

Prüfung und Herausgabe durch Kammern

Die Landesapothekerkammern sollen das Herausgabeverfahren der SMC-B für Apotheken bis spätestens 1. Januar 2022 etablieren, so die gematik. Sie sollen außerdem für die Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben verantwortlich sein. Bereits jetzt könnten auf Wunsch bis zu acht Institutionskarten beantragt werden. Die Kosten für die zusätzlichen SMC-B müssen die Apotheken selbst tragen.

BAK will Rechtmäßigkeit prüfen

Der Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), Thomas Benkert, erklärte in einem Statement, die Bundesapothekerkammer habe die Pressemitteilung der gematik mit Befremden zur Kenntnis genommen. „Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken oder aber als Ersatzkarte. Eine vom Apothekennamen unterschiedliche, von den Kammern zu verifizierende Kennung lehnen wir ab, weil es hierzu unseres Erachtens keine rechtliche Grundlage gibt.“

Keine Abstimmung mit Kammern

Die gematik habe die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt. „Das ist nicht nur der Sache abträglich, sondern widerspricht möglicherweise dem Kammerrecht. Wir werden das prüfen."

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