Erstbezug von BtM-Rezepten
Das entsprechende Formular für die Erst-Anforderung von Betäubungsmittel-Rezepten kann im Internet von der Webseite des BfArM im Abschnitt „Betäubungsmittel“ unter „Formulare“ herunter geladen und ausgedruckt werden.
Bei der Bundesopiumstelle können die zur Erst-Anforderung benötigten Unterlagen auch per E-Mail (btm-Rezepte@bfarm.de) oder telefonisch in der täglichen Telefon-Hotline (montags bis freitags zwischen 9.00 und 12.00 Uhr) unter der Telefonnummer +49(0)228-99-307-4321 angefordert werden.
Der vom Arzt unterschriebene Erst-Anforderungsantrag ist vollständig auszufüllen und mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde oder der beglaubigten Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung ausschließlich auf dem Postweg (Beglaubigungsdatum nicht älter als drei Monate) an die Bundesopiumstelle zu schicken. Nach Erhalt und Prüfung der Erst-Anforderungsunterlagen teilt die Bundesopiumstelle dem Antragsteller eine BtM-Nummer zu, unter welcher der Antragsteller registriert ist. Mit der Erteilung dieser personengebundenen BtM-Nummer werden dem berechtigten Arzt die benötigten BtM-Rezepte zusammen mit einer Folge-Anforderungskarte für künftige Rezeptanforderungen zugeschickt.
Folgebezug von BtM-Rezepten
Für die Nachbestellung von BtM-Rezepten bzw. BtM-Anforderungsscheinen wird die jeder Sendung beiliegende Folge-Anforderungskarte (Bestellkarte) benötigt. Der Arzt kreuzt die gewünschte Stückzahl an, teilt evtl. Änderungen der Lieferanschrift oder Urlaubszeiten mit und schickt die ausgefüllte und frankierte Folge-Anforderungskarte eigenhändig unterschrieben an die Bundesopiumstelle zurück. In Ausnahmefällen kann die Anforderung auch formlos unter Angabe der BtM-Nummer, der Versandadresse und des Geburtsdatums des berechtigten Arztes erfolgen. Folgeanforderungen, die „in Vertretung“ unterschrieben werden, können nicht beliefert werden.
Können Folgeanforderungen von BtM-Rezepten elektronisch per E-Mail angefordert werden?
Nein. Es können nur Folgeanforderungen, die eigenhändig vom berechtigten Arzt unterschrieben worden sind und auf dem Postweg eingehen, beliefert werden.
Wie lange sind die Lieferzeiten für BtM-Rezepte?
Grundsätzlich ist das BfArM bestrebt die BtM-Rezeptanforderungen unverzüglich zu bearbeiten. Das BfArM weist jedoch darauf hin, dass die Lieferzeit mitunter länger als eine Woche betragen kann. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren BtM-Rezeptbedarf rechtzeitig ordern.
Wie werden BtM-Rezepte aufbewahrt und wann müssen Verluste gemeldet werden?
Jeder Verschreibungsberechtigte muss seine BtM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahren und vor Missbrauch schützen. Ein Zugriff Unbefugter muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden. Kommen unbenutzte BtM-Rezepte trotz aller Vorsicht abhanden, ist der Verlust umgehend schriftlich unter Angabe der abhanden gekommenen Rezeptnummern der Bundesopiumstelle zu melden. Wenden Sie sich hierfür bitte zunächst an die Telefon-Hotline, Telefonnummer: +49(0)228-99-307-4321 (montags bis freitags zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr). Das weitere Vorgehen wird mit Ihnen anschließend besprochen. Alternativ kann auch eine kurze Mitteilung per E-Mail (btm-rezepte@bfarm.de) oder per Fax (Fax-Nr.: +49 (0)228 99 307-5985) erfolgen. Der zuständige Sachbearbeiter wird sich anschließend bei Ihnen melden.
Ausgenommen davon sind BtM-Verschreibungen, die auf dem Weg zum Patienten oder vom Patienten selbst verloren gehen. In diesem Fall ist keine Verlustmeldung an die Bundesopiumstelle erforderlich. Der behandelnde Arzt dokumentiert den Verlust auf Teil III seiner Verschreibung und kann dem Patienten in eigener Verantwortung ein neues BtM-Rezept ausstellen.













