
Wie werden BtM-Rezepte aufbewahrt und wann müssen Verluste gemeldet werden?
Jeder Verschreibungsberechtigte muss seine BtM-Rezepte diebstahlsicher aufbewahren und vor Missbrauch schützen. Ein Zugriff Unbefugter muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen verhindert werden. Kommen unbenutzte BtM-Rezepte trotz aller Vorsicht abhanden, ist der Verlust umgehend unter Angabe der abhanden gekommenen Rezeptnummern schriftlich, am besten per Fax (Fax-Nr.: 0228-207-5985), der Bundesopiumstelle zu melden. Ausgenommen davon sind BtM-Verschreibungen die vom Patienten selber verloren werden. In diesem Fall ist keine Verlustmeldung an die Bundesopiumstelle erforderlich. Der behandelnde Arzt dokumentiert den Verlust auf Teil III seiner Verschreibung und kann dem Patienten in eigener Verantwortung ein neues BtM-Rezept ausstellen.
Was geschieht mit nicht mehr benötigten BtM-Rezepten?
Nicht mehr benötigte unbenutzte BtM-Rezepte (z.B. bei Beendigung oder vorübergehender Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit) sind der Bundesopiumstelle per Einschreiben zurückzugeben; der Verbleib ist vom Arzt mit Angabe der Rezept-Nummern zu dokumentieren, eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Ungültige BtM-Rezepte im Hochformat können durch den Arzt selbst vernichtet werden.
Müssen ärztliche Vertretungen der Bundesopiumstelle mitgeteilt werden?
Nein. Eine Übertragung der BtM-Rezepte auf eine andere zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Person ist lediglich im vorübergehenden Vertretungsfall (Bsp. Urlaub, Krankheit) möglich. Bei der Ausfertigung einer Verschreibung sind in diesem Fall der Vermerk "In Vertretung" bzw. "i.V." anzubringen. Gegebenenfalls muss der Name des vertretenden Arztes zusätzlich zum Praxisstempel des zu vertretenden Arztes hinzugefügt werden.
Diese Regelung gilt nicht für die Bestellung neuer BtM-Rezepte. Auch im Vertretungsfall muss ein lückenloser Nachweis über den Verbleib der BtM-Rezepte gesichert sein.
Muss jeder Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eigene BtM-Rezepte verwenden?
Ja. Die BtM-Rezepte sind arztbezogen. Sie sind mit einer neunstelligen fortlaufenden Rezept-Nummer codiert und darüber dem jeweiligen Arzt zugeordnet. Bei einem Wechsel des örtlichen ärztlichen Wirkungsbereiches oder der Adresse innerhalb Deutschlands können die codierten Rezepte weiterverwendet werden; eine Änderung der Lieferanschrift ist der Bundesopiumstelle schriftlich (ggf. mit der nächsten Folge-Anforderungskarte) mitzuteilen.
Unabhängig von der Organisationsform ihrer Praxis handeln die beteiligten Ärzte i. S. des BtMG grundsätzlich eigenverantwortlich. Somit hat jeder Arzt, auch ein angestellter Arzt, seine eigenen BtM-Rezepte zu verwenden und eigene Verbleibsnachweise zu führen. Wird bei der Ausfertigung von BtM-Rezepten der Kassenstempel der Gemeinschaftspraxis benutzt, ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes kenntlich zu machen (z.B. durch unterstreichen) oder zusätzlich zu vermerken.
Können Angaben auf einem BtM-Rezept durch den Arzt korrigiert werden?
Bemerkt der Verschreibungsberechtigte einen Schreibfehler oder falsche Angaben sofort, kann er diese direkt korrigieren und die Korrektur durch eine Paraphe bestätigen. Die Korrektur muss auf allen Teilen des BtM-Rezeptes erkennbar sein. Entscheidet sich der Arzt für die Ausstellung eines neuen BtM-Rezeptes, so muss das fehlerhaft ausgefüllte BtM-Rezept (Teile I - III), zusammen mit den anderen Rezeptdurchschlägen, drei Jahre lang für Prüfzwecke (der Landesbehörde) aufbewahrt werden.