
Verordnung von BTM in der Klinik - BTM-Anforderungsschein
Ausgabe und Berechtigung
- Die Verschreibung von Betäubungsmitteln für den Stationsbedarf erfolgt ausschließlich auf BtM-Anforderungsscheinen.
- BtM-Anforderungsscheine werden nur an folgende Personen ausgegeben:
- Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leiten.
- Beauftragte Ärzte von Rettungsdiensten, Hospizen, SAPV (Notfallvorrat) sowie Belegärzte/-zahnärzte, wenn deren zugeteilte Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten getrennt sind.
Weitergabe innerhalb der Klinik
- Leiter eines Krankenhauses oder einer Abteilung können die BtM-Anforderungsscheine innerhalb ihres Organisationsbereichs, z. B. an Stationsärzte, weitergeben.
- Diese interne Weitergabe muss jedoch dokumentiert werden.
Übergabe bei Ausscheiden eines berechtigten Arztes
- Scheidet ein berechtigter Arzt aus, kann er verbleibende BtM-Anforderungsscheine an seinen Nachfolger in derselben Einrichtung übergeben.
- Die Übergabe ist intern zu dokumentieren.
- Das Original des Übergabeprotokolls verbleibt bei den Unterlagen des ausscheidenden Arztes.
- Der Nachfolger erhält eine Kopie für seine Unterlagen.
- Gleichzeitig muss der Nachfolger der Bundesopiumstelle unaufgefordert ein Formular zur erstmaligen Anforderung von BtM-Anforderungsscheinen zusenden, um den weiteren Bezug sicherzustellen.
Aufbewahrungspflichten
- Der verschreibende Arzt ist verpflichtet, die Durchschriften (Teil III) der ausgestellten BtM-Anforderungsscheine – sowie ggf. die Teile I–III fehlerhaft ausgestellter Scheine – für drei Jahre ab Ausstellungsdatum aufzubewahren.
- Scheidet der Arzt vor Ablauf dieser Frist aus, verbleiben die Durchschriften beim Nachfolger im Krankenhaus.