Was regelt die BtM-VV?
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt insbesondere die
- Grundsätze zur Verschreibung und Abgabe der für therapeutische Zwecke zugelassenen Betäubungsmittel,
- Verfahren zur Verschreibung auf BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen und
- Vorschriften zur Dokumentation bei der Verordnung von Betäubungsmitteln.
Wo wird die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung veröffentlicht?
Die BtM-VV und ihre Änderungen werden jeweils im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht. Die Gesetzblätter können bei der Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen werden. Die BtM-VV finden Sie auch im Internet unter: www.bfarm.de im Abschnitt „Betäubungsmittel“.
Wie kann man Informationen zur Ausgabe von BtM-Rezepten oder BtM-Anforderungsscheinen abrufen?
Für Auskünfte zu ambulanten oder stationären Verschreibungen steht Ihnen täglichen Hotline des BfArM zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0228 207 – 4321.
Wie kann man Informationen zur Anzeigepflicht von Apotheken gem. § 4 Abs. 3 BtMG abrufen?
Informationen zur Anzeigepflicht finden sie in den entsprechenden FAQ auf der BfArM-Homepage. Für Auskünfte steht Ihnen die Bundesopiumstellen in der täglichen Hotline zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0228 207 – 4321.
Welche Arzneimittel dürfen auf BtM-Rezepten verschrieben werden?
- Die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur als Zubereitungen (Fertigarzneimittel bzw. Rezeptur) verschrieben werden.
- Betäubungsmittel dürfen nur verschrieben werden, wenn ihre Anwendung begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (vgl. § 13 Abs. 1 BtMG). Eine Verschreibung wird als begründet angesehen, wenn der Verschreibende aufgrund eigener Untersuchung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Anwendung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zulässig und geboten ist.
- Ein Verschreiben von Betäubungsmitteln ist nur zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken unter den Bedingungen des BtMG und der BtMVV zulässig, ein Verordnen für andere Belange z. B. zur Durchführung von Analysen oder klinischen Studien, ist nicht erlaubt. Ein derartiger Bestimmungszweck bedarf einer Erlaubnis (vgl. § 3 BtMG) der Bundesopiumstelle.
Was ist der Unterschied zwischen einem BtM-Rezept und einem BtM-Anforderungsschein?
- Die BtM-Rezepte werden personenbezogen (arztbezogen) ausgegeben, sind nur zu deren Verwendung bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden. Sie werden bei ambulanter Behandlung patientenbezogen oder für den Praxisbedarf ausgestellt und sind in einer öffentlichen Apotheke einzulösen.
- BtM-Anforderungsscheine werden für den stationären Bedarf ausgestellt und in einer krankenhauseigenen oder -versorgenden Apotheke eingelöst. Sie können nur vom ärztlichen Leitungspersonal angefordert werden und innerhalb der Einrichtung an Leiter von Teileinheiten weitergegeben werden. Die Weitergabe ist krankenhausintern zu dokumentieren.