
Zum 19. März 2022 laufen verschiedene Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus aus. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat daher einen Verordnung zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Vorschriften auf den Weg gebracht, die zum 20. März in Kraft tritt.
Allgemein soll die Maskenpflicht weiterhin in Arztpraxen, medizinischen Einrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. Ein negativer COVID-19-Test ist nur noch für das Betreten von Einrichtungen für gefährdete Gruppen, Schulen oder Haftanstalten notwendig. Die Länder können allerdings weitergehende Beschränkungen in Regionen mit erhöhter Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 beschließen.
Drei Antigen-Kontakte für vollständigen Immunschutz
Bisher regelte die Coronavirus-Einreiseverordnung die Definitionen der COVID-19-Impf- und Genesenennachweise. Im Januar war die Verantwortung zur Festlegung der Vorgaben kurzzeitig auf das Robert-Koch-Institut (RKI) sowie das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) übergegangen. Nachdem kurzfristige Änderungen der Vorgaben für Genesenen- aber auch Impfstatus zu Verunsicherung geführt hatten, bestimmt das BMG die Regelungen seit Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung am 2. März wieder selbst.
Nach den Änderungen des IfSG gilt ab dem 1. Oktober 2022 der vollständige Impfschutz gegen COVID-19 erst nach drei Antigen-Kontakten in den folgenden Konstellationen.
- Personen, die drei Einzelimpfungen erhalten haben, dabei muss die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein
- Genesene mit zwei nach der Infektion durchgeführten COVID-19-Impfungen
- Personen, die zwei Impfungen erhalten haben und nach der ersten oder zweiten Impfung mit COVID-19-Infiziert waren
Bis zum 30. September reichen zwei Einzelimpfungen aus, um als vollständig geimpft zu gelten. Diese Vorgaben entsprechen auch den Empfehlungen des PEI.
Testnachweis für Genesenenzertifikate
Auch die Definition des Genesenenstatus wird nun im IfSG geregelt. Die Gültigkeitsdauer der Nachweise beginnt weiterhin ab dem 28. Tag und gilt höchstens bis 90 Tage nach der Infektion.
Nachdem die Formulierung des Referentenentwurfs zunächst für Unklarheiten sorgte, konkretisiert die Verordnung nun, dass die Ausstellung eines Genesenennachweises ausschließlich auf Grundlage eines PCR- oder vergleichbaren NAAT-Test erfolgen darf. Antigen-Schnell- sowie Selbsttests sind hierfür nicht zulässig.
Sperrung von COVID-19-Zertifikaten
Die neuen Regelungen ermöglichen außerdem dem Robert-Koch-Institut (RKI) künftig, individuelle digitale COVID-19-Zertifikate nachträglich zu sperren. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hatte diese Maßnahme in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf aufgrund der hohen Zahl gefälschter Impfnachweise begrüßt. Dazu soll die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem RKI auf das jeweilige Zertifikat bezogene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthaltene Daten übermitteln.
Nötige Anpassungen weiterer Verordnungen
Die Coronavirus-Testverordnung, welche insbesondere auch die Vergütung für COVID-19-Zertifkate und deren Abrechnung regelt, tritt am 31. März 2022 außer Kraft. Die ABDA wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Verordnung aufgrund des weiteren Bedarfs zeitnah verlängert werden sollte, um Planungssicherheit für betroffene Einrichtungen zu gewährleisten.
Dies gilt ebenso für die Abweichungsverordnungen heilberuflicher Approbationsordnungen, die zum 31. März 2022 befristet sind. Der Deutsche Bundestag sollte laut ABDA eine Verlängerung dieser Regelungen bis nach dem kommenden Sommersemester (Ende September 2022) in die Wege leiten.