Regelung für Krankschreibung am Telefon ausgelaufen

Die Corona-Sonderregelung, die eine Krankschreibung per Telefon erlaubte, ist zum 1. Juni 2022 ausgelaufen. Laut G-BA ermögliche die aktuelle Entwicklung der Pandemie das Beenden der Regelung.

Frau iPhone

Die aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie eingeführte Sonderregelung, die Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege eine Krankschreibung per Telefon ermöglichte, ist zum 1. Juni 2022 ausgelaufen.

Mit dieser Regelung war es möglich, nach telefonischer Anamnese vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für bis zu sieben Kalendertage zu erhalten. Auch eine Verlängerung der Krankschreibung konnte per Telefon beantragt werden.

Seit dem 1. Juni 2022 müssen Patienten nun wieder persönlich in der Arztpraxis erscheinen oder die Videosprechstunde nutzen. Laut Gemeinsamem Bundesausschuss (G-BA) erlaube die derzeitige Entwicklung der Corona-Pandemie das Auslaufen der im Frühjahr 2020 eingeführten Sonderregelung. Der G-BA betonte jedoch auch, dass die Regelung bei Bedarf für bestimmte Regionen oder bundesweit wieder aktiviert werden könne.

AU-Bescheinigung über Videosprechstunde

Unabhängig davon, ob Patienten an COVID-19 erkrankt sind oder nicht, können sie jedoch eine AU-Bescheinigung per Videosprechstunde erhalten, sofern die Erkrankung es zulässt. Dies ist der Fall, wenn zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Patienten, die in der Arztpraxis bekannt sind, können so eine AU-Bescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt bekommen, der Arztpraxis bisher unbekannte Patienten erhalten eine AU-Bescheinigung für bis zu drei Kalendertage. Eine Verlängerung der Krankschreibung per Videosprechstunde ist allerdings nur nach vorheriger persönlicher Untersuchung möglich.

Weitere Sonderregeln bereits ausgelaufen

Die Gültigkeit vieler weiterer im Zuge der Pandemie eingeführten Sonderregeln endete bereits Ende März. Einige Regelungen bestehen jedoch fort. Bis Ende Juni 2022 können beispielsweise die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 weiterhin trotz Überschreiten der vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden.

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