
Hintergrund
Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie (SARS-CoV-2, COVID-19) ist es möglich, Heilmitteltherapien für mehr als 14 Kalendertage zu unterbrechen. Darüber hinaus entfällt die Maximalfrist zwischen Ausstellung der Verordnung und Beginn der Behandlung. Gemäß der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bleiben ärztliche Verordnungen in beiden Fällen gültig. In diesem Zusammenhang haben die Krankenkassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband eine entsprechende Empfehlung an die Krankenkassen veröffentlicht, Fristüberschreitungen vorerst nicht mehr zu prüfen und von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen.
Zielsetzung
Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Patienten-Versorgung während der Coronavirus-Pandemie zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Vorerst gelten die neuen Verordnungen für alle Heilmitteltherapien, die bis einschließlich 30. April 2020 durchgeführt werden. Die Regelungen betreffen sämtliche Heilmittel, die Vertragsärzte (auch Vertragszahnärzte) verordnen dürfen; zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie und Podologie sowie Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
Fristen
Bislang war es nicht erlaubt, Heilmitteltherapien länger als 14 Kalendertage zu unterbrechen. Ferner durften zwischen Verordnung und Beginn der Behandlung maximal 14 Kalendertage vergehen, bei der Podologie und Ernährungstherapie 28 Tage. Nach Ablauf dieser Zeit musste sich der Patient eine neue ärztliche Verordnung ausstellen lassen. Diese Fristen entfallen aktuell bis zum 30. April 2020. Dies gilt jedoch nur, wenn:
- der letzte Behandlungstag vor einer Unterbrechung nach dem 17. Februar 2020 lag.
- die Verordnung für eine noch nicht begonnene Therapie nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurde.
Korrekturen
Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ist es Heilmitteltherapeuten erlaubt, notwendige Änderungen oder Ergänzungen auf der Verordnung (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vorzunehmen. Eine erneute vertragsärztliche Unterschrift oder ärztliche Rücksprache ist nicht erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen sollten auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz begründet und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers versehen werden.
Telemedizin
Sofern Heilmittelbehandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung durchführbar sind, ist dies nach vorheriger Einwilligung des Versicherten für bestimmte Heilmittel möglich. Telemedizin bezieht sich dabei auf Videobehandlungen oder telefonische Beratungen. Das gilt etwa für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Ausnahme: Schlucktherapie), Ergotherapie und physiotherapeutische Bewegungstherapie. Auf der Rückseite der Verordnung muss eine Videobehandlung mit „V“ oder „Video“ und eine telefonische Therapie mit „T“ oder „Telefon“ gekennzeichnet werden.